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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Permanent-Überwachung per Video muss nicht hingenommen werden
Wurde ein ehemaligerMitarbeiter eines Stahlverarbeitungsbetriebs über 22 Monate lang amArbeitsplatz nahezu lückenlos von insgesamt 34 hochauflösende Kamerasüberwacht, obwohl er der Überwachung ausdrücklich widersprochen hatte, so stehtihm wegen dieses schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eineEntschädigung zu (hier in Höhe von 15.000 €). Das gelte auch dann, wenn er imArbeitsvertrag unterschrieben hatte, dass »im Rahmen der Zweckbestimmung desArbeitsverhältnisses und unter Beachtung der Vorschriften des Datenschutzes (…)personenbezogenen Daten verarbeitet werden können.« Die Maßnahmen warenunverhältnismäßig, weil zum Beispiel kontrolliert werden konnte, ob und wann ersich auf dem Weg zum Büro, zum Pausenraum oder zum WC befand. Konnten durch»Zoomen" auch Gesichter und Mimik der Mitarbeiter deutlich erkennbargemacht werden, so werde das Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Argument desArbeitgebers, die Kameras seien aus Diebstahls- und Arbeitssicherheitsgründenangebracht, war zu dünn. (LAG Hamm, 18 SLa 959/24) - vom 28.05.2025