Steuertipp: Steht Vermietung im Vordergrund, sind BHKW-Verluste in Ordnung
Steuertipp: Verwaltungsrecht - Drei Jahre Ausbildung und nur zwei Jahre Dienst bringen Rückforderung
Rechtstipp: Arbeitsrecht: Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne korrektes BEM
Wird einemArbeitnehmer krankheitsbedingt gekündigt, nachdem ein extern beauftragterDienstleister das so genannte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)vorbereitet, dabei aber Fehler begangen hatte (im Einladungsschreiben fehltenzum Beispiel Angaben zum BEM-Team und zum Datenschutz und bereits imVorgespräch wurden gesundheitsbezogene Inhalte besprochen, was nicht erlaubtist), so ist die Kündigung unwirksam. Das fehlerhafte Verfahren sei demArbeitgeber zuzurechnen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Arbeitnehmer insolchen Fällen umfassend über die Ziele des BEM, Art und Umfang der zuerhebenden Daten sowie deren Verwendung zu informieren. Das war hier nichtgeschehen. (LAG Baden-Württemberg, 15 Sa 22/24) - vom 14.01.2025