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Rechtstipp: Arbeitsrecht: Befristung und Probezeit darf nicht gleichlang sein

21.05.2025

In einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit kürzer sein als die vereinbarte Befristung. Ist die Probezeit so lang wie die Befristung an sich, so ist das unverhältnismäßig. Erhält ein Arbeitnehmer, der einen Vertrag für ein auf sechs Monate befristetes »Probearbeitsverhältnis« unterschrieben hat, in dem die Probezeit auch sechs Monate beträgt, nach rund zwei Monaten die Kündigung, so ist diese unwirksam. (Hier sollte nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis unbefristet weiterlaufen.) Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz müsse bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine vereinbarte Probezeit »im Verhältnis zu der Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen«. Die Formulierung »im Verhältnis« bedeute, dass die Probezeit nur einen Teil der Befristung ausmachen dürfe. (Hier endete das Arbeitsverhältnis allerdings per ordentlicher Kündigung mit einer längeren 4-wöchigen Kündigungsfrist.) (BAG, 2 AZR 275/23) - vom 05.12.2024

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