Steuertipp: Zunächst muss die Behörde eigene Fehler prüfen dürfen
Rechtstipp: Grundbesitz - Auch ein "persönlichkeitsloser" Verein darf ins Grundbuch
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Befristet Beschäftigte dürfen nicht diskriminiert werden
Befristetbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, so behandelt zu werden wievergleichbare Dauerbeschäftigte. Da müsse gelten, ohne dass dieTarifvertragsparteien vorher verhandeln. In dem konkreten Fall ging es um einenZusteller, der zunächst befristet, später dann unbefristet angestellt war. Inder Zeit als befristet Beschäftigter war er mit Blick auf die»Gruppenstufenlaufzeit« (dabei handelt es sich um die Zeit, die einBeschäftigter innerhalb einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe verbringenmuss, bevor er in die nächste Stufe aufsteigt), schlechter gestellte alsUnbefristete. Damit lag eine Diskriminierung vor. (BAG, 6 AZR 131/25) - vom13.11.2025