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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Auch ein nur leichter Schlag kann schwere Auswirkungen haben
Ein Arbeitnehmer,dem es während der Arbeitszeit untersagt ist, das private Handy zu nutzen, kannsich nicht gegen eine fristlose Kündigung wehren, wenn er dem Gruppenleiter mitden Worten »Hau ab« leicht gegen die Schulter schlägt und nach ihm tritt, weilder bemerkte, dass der Mitarbeiter sein privates Smartphone genutzt hat. Wurdedas Geschehen per Video aufgezeichnet und zeigen die Bilder, dass derArbeitnehmer danach weiter das private Handy nutzte, so ist die Kündigunggerechtfertigt - vorausgesetzt, der Betriebsrat stimmt zu (was hier der Fallwar). Auch die Tatsache, dass es sich bei dem Stoß und dem Tritt nur um leichteBerührungen gehandelt habe, die keine Schmerzen verursachten, führten zu keinemanderen Ergebnis. (LAG Niedersachsen, 15 SLa 315/25) - vom 25.08.2025