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Rechtstipp: Arbeitsrecht - Arbeitgeber muss für Gewerkschafts-Werbung nicht aktiv werden

14.05.2025

Will eine Gewerkschaft neue Mitglieder werben, so kann sie dafür nicht verlangen, einen digitalen Zugang bei Arbeitgebern zu erhalten, um die Mitarbeiter dort über die Beschäftigten-E-Mail-Account-Adressen anschreiben zu können. Zwar besitze die Gewerkschaft eine verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit. Jedoch dürfe das nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber in diesem Punkt aktiv werden müsste. (BAG, 1 AZR 33/24) - vom 25.01.2025

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