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Rechtstipp: Schadenersatz - Wer provoziert, hat nur einen gekürzten Anspruch
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Steuertipp: Unterhaltszahlungen von der Steuer abziehen
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Arbeitgeber muss für Gewerkschafts-Werbung nicht aktiv werden
Will eine Gewerkschaft neue Mitglieder werben, so kann sie dafür nicht verlangen, einen digitalen Zugang bei Arbeitgebern zu erhalten, um die Mitarbeiter dort über die Beschäftigten-E-Mail-Account-Adressen anschreiben zu können. Zwar besitze die Gewerkschaft eine verfassungsrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit. Jedoch dürfe das nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber in diesem Punkt aktiv werden müsste. (BAG, 1 AZR 33/24) - vom 25.01.2025