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Die Besoldung von Bürgermeistern hängt von der Einwohnerzahl ab.
© KE/ChatGPT

Teil 1: Was verdient mein Bürgermeister?

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 12.01.2026, Joscha Slowik

Zum Start der BdSt-Serie "Kommunalpolitik und Geld" nehmen wir die Besoldung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern in NRW unter die Lupe: 

In Deutschland spricht man bekanntlich ungern über Geld – das gilt sowohl im privaten Bereich als auch zuweilen im öffentlichen Sektor. Der Bund der Steuerzahler setzt sich für Transparenz ein und hat den Auftrag, die Öffentlichkeit über žfinanz- und haushaltspolitische Zusammenhänge aufzuklären. Aus diesem Grund startet nach der Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen eine mehrteilige Serie unter dem Titel „Kommunalpolitik und Geld“, in der wir verschiedene Aspekte des öffentlichen Sektors und des politischen Betriebs beleuchten und so Transparenz fördern.

Eines vorweg: Demokratie kostet Geld. Das ist nicht nur unvermeidlich, sondern eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes gesellschaftliches Zusammenleben. Immer wieder wird in der öentlichen Debatte über die Höhe von Vergütungen diskutiert – sei es im öentlichen Dienst oder in der freien Wirtschaft. Unsere Serie informiert und schat so die Voraussetzung, dass die Leserinnen und Leser sich quali—fziert ihre eigene Meinung bilden können.

Besoldung der Stadtspitzen

Zum Auftakt widmet sich dieser erste Teil den Besoldungen der (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie der Landrätinnen und Landräte. Grundlage ist die – zugegeben sperrig betitelte – Verordnung über die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie weitere Körperschaften des öentlichen Rechts (Eingr-VO).

Die zugehörige Besoldung orientiert sich an den bekannten Tabellen aus dem landesspezifi—schen Besoldungsgesetz. Die Besoldungsstufe wird durch die Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde bestimmt. Die unten stehende Übersicht zeigt die aktuellen Besoldungsstufen samt konkreter Beispiele.

Besoldung der Landrätinnen und Landräte

Für die Spitzen der Kreise gilt folgende Einordnung: Das Amt der Landrätin oder des Landrats wird in Kreisen mit bis zu 200.000 Einwohnerinnen und Einwohnern in Besoldungsgruppe
B 6, in Kreisen mit mehr als 200.000 Einwohnern in Besoldungsgruppe B 7 geführt. Das Amt der Kreisdirektorin oder des Kreisdirektors – als allgemeine Vertretung der Landrätin oder des Landrats – wird je nach Bevölkerungszahl des Kreises wie folgt eingestuft:

  • bis 200.000 Einwohner: Besoldungsgruppe B 3/B 4
  • 200.001 bis 400.000 Einwohner: Besoldungsgruppe B 4/B 5
  • über 400.000 Einwohner: Besoldungsgruppe B 5

"Krawattengeld"

(Ober-)Bürgermeister und Landräte erhalten zusätzlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % ihres Grundgehaltes. Auch Vertreter und Beigeordnete erhalten solch eine Aufwandsentschädigung, allerdings nicht in der vollen Höhe. Diese Aufwandsentschädigung wird gern als „Krawattengeld“ bezeichnet, da sie ursprünglich dazu dienen
sollte, eine ordentliche Einkleidung des auch repräsentativen Amtes zu gewährleisten.

Teil 2 der Serie

Und wie sieht es mit der Finanzierung der politischen Arbeit aus? Darum geht es im zweiten Teil unserer Serie „Kommunalpolitik und Geld“. Dann beschäftigen wir uns mit den Fraktionszuschüssen.

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