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Steuertipps Dezember 2019

Steuertipps 04.12.2019

Steuerendspurt zum Jahreswechsel

Bis zum Jahresende 2019 haben die  Steuerzahler nicht mehr viel Zeit, um steuerlich zu gestalten oder gezielt zu investieren. Wer noch Steuersparpotentiale nutzen und sich rechtzeitig auf die Neuregelungen vorbereiten will, muss sich sputen. Im November hat DER STEUERZAHLER bereits einige Tipps vorgestellt. Hier noch weitere Hinweise, wie sich die Steuerlast optimieren lässt.

Betriebsweihnachtsfeier richtig planen

Zuwendungen des Chefs an seine Mitarbeiter auf einer Betriebsfeier sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Zu den Zuwendungen zählen zum Beispiel Speisen und Getränke oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten, auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind in Ordnung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall die Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen und den Vorsteuerabzug verlangen. Werden im Rahmen einer Betriebsveranstaltung Geschenke übergeben, sollten die Kosten für das Präsent zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen, um die Steuerfreiheit zu erhalten.
Ist der Arbeitgeber etwas großzügiger und wird der 110-Euro-Betrag überschritten, unterliegt nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt, der Lohnbesteuerung. Aber Achtung, diese Regel gilt nicht für die Umsatzsteuer! Bei Überschreiten des 110-Euro-Betrags kann der Unternehmer für den gesamten Betrag keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Wer den Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier nicht verlieren will, sollte maximal mit 110 Euro pro Nase planen.
Hinweis: Das Finanzgericht Köln hatte im Juni 2018 entschieden, dass die Absage von Kollegen nicht zu Lasten der feiernden Mitarbeiter geht. Das positive Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Im Fall hatte die Firma einen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Statt der angemeldeten 27 Mitarbeiter nahmen nur 25 teil. Das Finanzamt legte die Kosten auf 25 Personen um, denen dadurch der Kostenanteil der nicht mitfeiernden Kollegen zugerechnet wurde. Das Finanzgericht kippte allerdings diese Berechnung. Nun muss der Bundesfinanzhof abschließend entscheiden, ob es für die Berechnung auf die teilnehmenden oder angemeldeten Personen ankommt (Az.: VI R 31/18). Wer keinen Ärger mit dem Finanzamt riskieren möchte, sollte sich zunächst an die Vorgaben der Finanzverwaltung halten.

 

 

Pkw-Leasing – Sonderzahlung bei Einnahme-Überschuss-Rechnern sofort abziehbar

Unternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn nach der Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Leasingsonderzahlungen sofort als Betriebsausgaben absetzen. Soll ohnehin ein Firmenfahrzeug geleast werden, kann es sich lohnen, den Leasingvertrag noch kurz vor dem 31. Dezember abzuschließen. Wird die entsprechende Sonderzahlung dann noch in diesem Jahr geleistet, verringert dies den Gewinn für das Jahr 2019. Lediglich bei einer Vertragslaufzeit von mehr als 5 Jahren erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Sonderzahlung auf die Vertragsdauer.
Hinweis: Gewerbesteuerzahler sollten beachten, dass Leasingraten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können, wenn der Freibetrag von 100.000 Euro für Hinzurechnungen überschritten wird.

 

 

Investitionsabzugsbetrag – prüfen, ob Investition getätigt werden sollte

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht kleinen und mittleren Betrieben die Vorverlagerung von Ab-schreibungen in ein Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung oder Herstellung eines Gegenstandes. Voraussetzung ist, dass die Investition in den drei folgenden Wirtschaftsjahren "voraussichtlich" getätigt wird. Unterbleibt die beabsichtigte Investition in diesem Zeitraum oder ist diese geringer als vorgesehen, so kommt es insoweit zur Korrektur der Steuerbescheide und ggf. einer Verzinsung. Unternehmer sollten daher zum Jahresende prüfen, ob noch im laufenden Jahr eine Investition getätigt werden muss, um eine rückwirkende Gewinnzurechnung nebst Zinsen zu vermeiden.

 

 

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer – Was kann in den Reißwolf?

Häufig wird die Zeit vor dem Jahreswechsel genutzt, um Belege, Quittungen und Rechnungen zu ordnen. Aber nicht alles, was sich über die Jahre angesammelt hat, darf vernichtet werden. Ein Unternehmer muss beispielsweise Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher zehn Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen zehn Jahre lang gespeichert werden. Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Zu Beginn des Jahres 2020 können Unternehmer daher Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2009, Inventare, die bis zum 31. Dezember 2009, oder Jahresabschlüsse, die bis zum 31. Dezember 2009 aufgestellt worden sind, und Buchungsbelege aus dem Jahr 2009 und älter entsorgen. Empfangene Handels- bzw. Geschäfts-briefe und Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31. Dezember 2013 abgesandt wurden, können ebenfalls vernichtet werden. Auch das Mindestlohngesetz enthält Aufbewahrungspflichten für Unternehmer: Seit dem Jahr 2015 müssen Arbeitgeber i.d.R. die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten in bestimmten Branchen wie dem Bau- und Gaststättengewerbe aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

 

 

Antragsveranlagung – Frist für Steuerklärung 2015 läuft ab

Viele Steuerzahler sind nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Sie können aber freiwillig eine einreichen. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmer. Waren die Werbungskosten höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, können Sonderausgaben für die Vorsorge oder außergewöhnliche Belastungen für Krankheiten oder Zahnbehandlung angesetzt werden, wird eine Steuererstattung wahrscheinlich. Auch in diesem Fall ist die Abgabe der Steuererklärung aber an eine Frist gebunden. Spätestens vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres ist Schluss und die Steuererstattung verschenkt. Wer für das Jahr 2015 mit eine Rückerstattung der Steuer rechnet, muss bis spätestens zum 31.12.2019 die Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Kommt es bei einer freiwilligen Steuererklärung zu einer Nachzahlung zuungunsten des Steuerzahlers, kann der Antrag zurückgenommen werden.

 

 

Gutscheine als Sachbezug – auf Neuregelung einstellen

Der Gesetzgeber plant, den Begriff des Sachbezugs neu zu definieren. Wichtig ist die Änderung für Gutscheine, die Mitarbeiter erhalten. Grundsätzlich ist zwischen Barlohn und Sachbezug zu unterscheiden, denn Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos oder vergünstigt gewährt, bleiben bis zu einer Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Aufgrund einiger BFH-Urteile war in der Praxis allerdings erhebliche Unsicherheit entstanden, wie Gutscheine einzuordnen sind (Az.: VI R 13/16, VI R 16/17). Dies möchte der Gesetzgeber nun im sog. Jahressteuergesetz klarstellen. Jetzt soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass nur noch Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, weiterhin als Sachbezug gelten (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutschein, sog. City-Cards). Geldkarten, die hingegen als generelles Zahlungsmittel eingesetzt werden können, sollen nicht mehr steuerfrei abgegeben werden können.
Hinweis: Unternehmer, die ihren Mitarbeitern Geldkarten zur Verfügung stellen, sollten vor dem Jahreswechsel prüfen, ob diese künftig weiterhin im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze begünstigt sind.

 

 

Ladenkassen – Stand der Technik überprüfen

Durch das sog. Kassengesetz wurden die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft. Danach hätten viele Registrierkassen eigentlich ab dem 1. Januar 2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden müssen. Da die technischen Systeme voraussichtlich bis zum Beginn des neuen Jahres noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sind, wird die Umstellungsfrist auf die neuen Kassensysteme bis zum 30. September 2020 verlängert. Auch wenn dadurch etwas Druck genommen wurde, sollten sich Unternehmer zeitnah mit dem Thema „Kasse“ befassen, um Hinzuschätzungen bei Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Kassen, die im Zeitraum vom 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden oder werden und Einzelaufzeichnungen und Speicherungen gemäß dem BMF-Schreibens vom 26. November 2010 vornehmen können, aber nicht durch ein Sicherheitssystem aufrüstbar sind, erhalten eine Gnadenfrist und dürfen noch bis Ende 2022 im Betrieb eingesetzt werden.
Hinweis: Auch in Zukunft besteht keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassensysteme, weshalb die Führung einer offenen Ladenkasse noch immer möglich ist. Wegen der höheren Anforderungen an elektronische Kassen ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung künftig auch bei offenen Ladenkassen genauer prüft.

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