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Steuertipp: Energiepreispauschale - Die Finanzgerichte sind zuständig
Die Auszahlungen der Energiepreispauschale (EPP) für die Bürger in der Bundesrepublik (die dabei helfen sollte und soll, hohe Energiekosten bezahlen zu können), wurden für die "arbeitende Bevölkerung" über die Arbeitgeber abgewickelt. Die fungierten aber lediglich als Zahlstellen. Die Arbeitgeber haben dadurch weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine durch den Gesetzgeber auferlegte Zahlungspflicht erfüllt. Deswegen sind bei Streitigkeiten zur EPP die Finanzgerichte zuständig - nicht die Arbeitsgerichte. (ArG Lübeck, 1 Ca 1849/22)