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Statue der Justitia
© Fotolia

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes

Stellungnahmen & Eingaben 15.08.2025

Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler Deutschland bleibt der Gesetzentwurf hinter den Erwartungen zurück.

Stromsteuerentlastung
Grundsätzlich begrüßen wir die Entlastung für die betreffenden Unternehmen.
Besonders enttäuschend finden wir aber, dass Aussagen im Koalitionsvertrag nicht sofort umgesetzt werden sollen, obwohl dies kurz nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen noch versprochen wurde. So heißt es „Wir wollen Unternehmen und Verbraucher in Deutschland dauerhaft um mindestens fünf Cent pro kWh mit einem Maßnahmenpaket entlasten. Dafür werden wir als Sofortmaßnahme die Stromsteuer für alle auf das europäische Mindestmaß senken und Umlagen und Netzentgelte reduzieren. Um Planungssicherheit zu schaffen, ist unser Ziel, die Netzentgelte dauerhaft zu deckeln.“

Seit dem Koalitionsausschuss am 2. Juli steht nun fest: Nur bestimmte Unternehmen im produzierenden Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft sollen eine Entlastung erhalten. Dies wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch umgesetzt.

Wir sehen es daher kritisch, dass teilweise Unternehmen und die privaten Haushalte ausgeschlossen werden. Dies ist enttäuschend und verhindert die Entlastungen von vielen Haushalten und Betrieben. Bei den Unternehmen führt die Differenzierung zu Verzerrungen und Wettbewerbsnachteilen, weil viele – vor allem auch kleinere – Betriebe nicht von der Entlastung profitieren.
Der Ausschluss der privaten Haushalte führt auch hier zu einer Benachteiligung. Wir haben die möglichen Entlastungen hier berechnet:

  • Ein Single-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch von 1.800 kWh wäre um 42 Euro entlastet worden.
  • Für einen Zwei-Personen-Haushalt mit 2.800 kWh Stromverbrauch hätte die Entlastung bei 65 Euro pro Jahr gelegen.
  • Ein Drei-Personen-Haushalt mit einem Verbrauch von 3.800 kWh wäre mit 88 Euro entlastet worden.
  • Bei einer 4-köpfigen Familie mit einem Jahresverbrauch von 4.800 kWh hätte die jährliche
    Entlastung sogar 111 Euro betragen.

Uns ist bewusst, dass im Beschlusspapier des Koalitionsausschusses betont wird, dass „weitere Entlastungsschritte“ auch für Privatleute und dienstleistende Betriebe zwar folgen sollen, aber erst, „sobald hierfür finanzielle Spielräume bestehen“.

Aus unserer Sicht liegt der Ausgleich zur Finanzierung der Stromsteuersenkung jedoch auf der Hand. Eine flächendeckende Entlastung hätte Investitionsanreize gesetzt: So wird der Einbau einer Wärmepumpe durch niedrigere Strompreise automatisch attraktiver – ebenso der Kauf
eines E-Autos. Eine gesonderte Förderung für diese Investitionen, wäre dann womöglich überflüssig.

Petitum: Wir plädieren daher für eine kurzfristige Entlastung bei der Stromsteuer für alle Unternehmen und alle Privathaushalte.

Meldepflichten
Aus administrativer Sicht enthält der Referentenentwurf verschärfte Meldeverpflichtungen für Versorger (bzw. Lieferer von Erdgas) nach § 39 Abs. 5 Energiesteuergesetz. In der Regel müssen die Steuerschuldner dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar eine nachvollziehbare Schätzung ihrer Jahressteuerschuld mitteilen, auf deren Basis die monatlichen Vorauszahlungen festgesetzt werden. Eine weitere Schätzung ist nach dem Entwurf Mitte des Jahres vorzunehmen und kann unter Umständen eine erneute Mitteilungspflicht und Anpassung der Vorauszahlungen auslösen.

Petitum: Wir empfehlen zu prüfen, ob auf weitere Meldepflichten verzichtet werden kann.

Stromsteuerrückerstattung – Praxisfall
Wir möchten noch auf ein anderes praktisches Problem hinweisen, welches uns aus der Praxis mitgeteilt wurde und in die weiteren Beratungen einbezogen werden sollte.

Die Stromsteuerrückerstattung erfolgt nicht automatisch, sie muss aktiv beantragt werden. Dies würde grundsätzlich entfallen, wenn die Stromsteuer auf ein Mindestmaß für alle gesenkt wird. Dann könnte auch auf aufwändige  Erstattungsverfahren verzichtet werden.

Die Anträge haben Unternehmen bisher mit Hilfe von Energieberatern gemacht, da der recht komplexe Prozess die Unternehmen oftmals überfordert. Zudem wurden Stromsteuerrückerstattungen an den Nachweis einer Durchführung eines Energiemanagementsystems gekoppelt, so dass man hierzu auch Energieberater dazu benötigt hat. Dies hat insbesondere § 10 StromStG tangiert. Die Hauptzollämter haben in diesem Zusammenhang ein von einem zertifizierten Energiemanagement-Auditor unterzeichnetes Formular (1442) zwingend eingefordert.

Selten und in Ausnahmefällen haben auch Steuerberater an dieser Rückerstattung mitgewirkt.

Seit Anfang 2025 hat der Zoll ein neues Portal online gestellt, über das die Stromsteuerrückerstattung erfolgen soll. Unternehmen, die sich mit dem Thema Stromsteuerrückerstattung nicht auskennen, müssen externe Dienstleister finden, die Ihnen bei der aktiven Beantragung der Rückerstattung behilflich sein können. Diese Unternehmen fragen - wie gewohnt - ihre Energieberater an.

Laut Zoll dürfen aber nur Steuerberater oder solche Vertreter, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, diese Dienstleistung so anbieten, dass die Unternehmen diese Hilfestellung auch annehmen können. Die Hauptzollämter weisen in Schreiben konkret auf §§ 3, 4 StBerG.

Durch diese Einschränkung auf Steuerberater und dem Verweis auf das StBerG wird automatisch auch § 33 StBerG angesprochen. Darin steht, dass Steuerberater (und Ähnliche) nur für solche Steuer zuständig sind, die von Bund oder Länder verwaltet werden. Bislang ist die Stromsteuer
aber so geregelt, dass diese als indirekte Steuer über den jeweiligen Versorger abgewickelt werden und der Stromlieferant als Steuerschuldner fungiert.

Im direkten Verhältnis zwischen einem Versorger als Steuerschuldner und den Finanzbehörden, ist die Einschränkung einer Dienstleistung gemäß § 3 und § 4 StBerG sicher begründbar, aber der Stromverbraucher selbst ist nicht Steuerschuldner und unterliegt damit nicht der Verwaltung durch Bund und/oder Länder.

Gemäß Aussage des Bundesministeriums für Finanzen, ist eine direkte Steuerpflicht eines Unternehmens ausgeschlossen. Zitat: "Der Versorger übernimmt dabei die wesentlichen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Behörde, wird Steuerschuldner und wälzt die Steuer üblicherweise auf den eigentlichen Verbraucher ab." Rückt man jetzt als Zoll, durch die Einschränkung der Dienstleister auf Steuerberater, die Stromsteuer in den Geltungsbereich zwischen Bund und Stromverbraucher, wird durch die Einschränkung des Hauptzollamtes die Stromsteuer im Ergebnis zur regulären Steuer. Das Hauptzollamt erteilt zudem den Energieberatern damit praktisch ein Berufsverbot, nachdem die Pflicht zur Einführung einer Energiemanagementsystems entfallen ist und die Energieberatungsbranche sowieso schon massiv leidet.

Dieses Vorgehen sollte überprüft und überdacht werden.

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