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Seit Oktober gilt ein Mindestlohn von 12 Euro

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 11.10.2022, Jan Vermöhlen

Bund der Steuerzahler: Auch Entgeltgrenze für Minijobs erhöht

Seit 1. Oktober 2022 gilt eine Lohnuntergrenze von 12 Euro je Stunde. Mit den Gehaltsabrechnungen in diesem Monat müssen die Arbeitgeber deshalb die Entgelte der Beschäftigten kontrollieren und in entsprechenden Fällen anpassen. Die Anpassung ist verpflichtend. Gleichzeitig wurde der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird die Minijob-Grenze auf 520 Euro erhöht und künftig gleitend angepasst, wenn der Mindestlohn weiter angehoben wird. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Geändert wurden auch die Überschreitensregelungen. Zukünftig darf wegen unvorhersehbaren Ereignissen maximal 2-mal im Zeitjahr die Grenze überschritten werden. Allerdings nur um maximal 520 Euro im Monat. Damit ist ein Höchstbetrag im Jahr beim Minijob von 7.280 Euro (14 x 520 Euro) festgelegt. Jegliches Überschreiten dieser Grenze führt zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Für Beschäftigte, die bisher zwischen 450,01 Euro und bis 520 Euro im Monat verdienten und somit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und Ansprüche erworben haben, gibt es die Möglichkeit in der Sozialversicherung zu bleiben und so weiter Beiträge zu zahlen. Für alle bis 450 Euro verdienenden Beschäftigten erhöht sich die Grenze auf 520 Euro automatisch. Arbeitgeber müssen aber auch hier rechnen und kontrollieren, erklärt der Bund der Steuerzahler. Durch die Anhebung des Mindestlohns müssen die Stunden in der Woche angepasst werden. Das Gesetz geht von 10 Wochenstunden aus. Ein regelmäßiges und vorhersehbares Überschreiten der Arbeitszeit führt zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Übergangsbereich wird ebenfalls ab Oktober angehoben auf 1.600 Euro und damit auch die Beitragsverteilung. Aufgrund der neuen Beitragsverteilung zahlen Arbeitgeber bei Midijobs einen höheren Beitragsanteil. Zukünftig wird dieser Wert fiktiv ermittelt und wird gleitend bis 1.600 Euro auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen. Geregelt wird das über zwei Formeln in drei Schritten. Seit 2019 nennt man jenen Bereich nicht mehr Gleitzone, sondern Übergangsbereich. Eine weitere Anhebung auf 2.000 Euro soll folgen.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Der Bund der Steuerzahler verweist aber auf Ausnahmen hin. Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Azubis, Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten. Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.

Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Interessierte im BdSt-INFO-Service Nr. 32 "Ab Oktober – 12 Euro Mindestlohnerhöhung". Dieser ist online unter https://steuerzahler.de abrufbar oder kann telefonisch unter 0511 5151830 bestellt werden.

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