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Schneeschippen von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 14.01.2021, Janine Bergendahl

Während sich die meisten Kinder über den Schnee freuen, macht er Erwachsenen oft vor allem Arbeit. Denn viele Mieter und Hauseigentümer trifft dann wieder die Räumpflicht auf Wegen und Straßen. Manchem Steuerzahler ist das frühe Aufstehen und der Griff zur Schneeschaufel jedoch zu mühsam oder er kann es aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr. Was viele nicht wissen: Wird ein Dritter mit den Arbeiten beauftragt, lassen sich diese Kosten steuerlich absetzen.

Eigentümer, aber auch Mieter, die für die Schneebeseitigung auf privatem oder öffentlichem Gehweg vor dem Haus zahlen, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Insgesamt werden für solche Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdiensts. Materialkosten, wie beispielsweise Streusalz und ähnliches, können nicht bei der Steuer abgezogen werden.

Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt enthält die Broschüre „Arbeiten in Haus und Garten“, die beim BdSt NRW kostenfrei angefordert werden kann unter der Telefonnummer 0211/99175-42.

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