Luftverkehrsteuer
						
                            
                                
                                Steuerlexikon
                            
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                Die Luftverkehrsteuer wurde zum 1. Januar 2011 zur Konsolidierung des Bundeshaushalts eingeführt.
Steuereigenschaften
| Steuergegenstand | Abflüge von Fluggästen von inländischen Standorten | 
| Bemessungsgrundlage | Flugzielort | 
| Steuersatz | 12,88 – 58,73 Euro/Flug | 
| Aufkommen | 0,57 Mrd. Euro (2021) | 
| Anteil am Steueraufkommen | 0,07 Prozent (2021) | 
| Ertragshoheit | Bund | 
Beurteilung
- aufgrund des geringen Aufkommens als Mittel zur Sicherung ausreichender Staatseinnahmen wenig geeignet
- verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
- kein erforderliches Instrument zum Erreichen umwelt- und klimapolitischer Ziele
Empfehlung
- Abschaffung der Luftverkehrsteuer