Parlamentarische Kostenexplosion
Darum steigt das Schuldenuhr-Tempo 2026 so rasant
Kommunales Vergaberecht wird entrümpelt
Es gibt weniger Vorgaben bei Vergaben unter EU-Schwellenwerten: Nordrhein-Westfalen steht zum 1. Januar 2026 vor einem grundlegenden Wandel im kommunalen Vergaberecht.
Mit dem neuen § 75a Gemeindeordnung (GO NRW) hebt das Land die bisherigen „Kommunalen Vergabegrundsätze“ auf und schafft ein deutlich vereinfachtes System für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Dadurch ändern sich grundlegende Vorschriften, wie Kommunen ihre Aufträge vergeben können. Diese waren seit 1993 durch einen Runderlass anzuwenden und wurden seitdem öfter geändert. Alle Änderungen werden durch den neuen §75a GO NRW aufgehoben.
Schwelle zur EU-weiten Ausschreibungspflicht
2023 lagen 91% aller kommunalen Vergaben unter der Schwelle zur EU-weiten Ausschreibungspflicht. Künftig müssen Städte, Gemeinden und Kreise bei Unterschwellenvergaben nur noch die
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effzienz und Sparsamkeit unter Beachtung von Gleichbehandlung und Transparenz wahren. Bisherige Form- und Fristvorschriften oder statistische Meldepflichten
entfallen. Kommunen dürfen frei wählen, ob sie Direktaufträge vergeben, Verhandlungsverfahren durchführen oder förmliche Verfahren einsetzen. Preisvergleiche über Prospekte, Kataloge oder Internetangebote genügen, wenn Marktpreise bekannt sind. Auch Produktvorgaben, Nachhaltigkeitskriterien und Verhandlungen mit Bietern sind erlaubt. Begleitend bleiben Gesetze wie das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, das Korruptionsbekämpfungs- und das Wettbewerbsregistergesetz verbindlich. Dokumentationspflichten bestehen fort,
werden aber auf das Wesentliche reduziert.
Mehr Gestaltungsfreiheit
Mit dem neuen §75a GO NRW erhalten die Kommunen deutlich mehr Gestaltungsfreiheit – sie entscheiden künftig selbst, wie sie bisher Beschaffungen im Unterschwellenbereich organisieren. Einschränkungen, etwa durch interne Dienstanweisungen oder feste Wertgrenzen, sind nur noch per Satzungsbeschluss des Rates oder Kreistages zulässig. Ziel ist eine Entbürokratisierung und Beschleunigung der kommunalen Beschaung, der Verwaltung und Mittelstand gleichermaßen entlasten soll. Die Auswirkungen müssen nun aufmerksam beobachtet werden. Entsteht ein unübersichtlicher Flickenteppich kommunaler Vergabesatzungen? Und bleibt ein fairer Wettbewerb gewährleistet?
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