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Kassensicherungsgesetz

Meldungen 28.08.2020

Fristverlängerung bis 21. März 2021 für Berliner Unternehmen

Berliner Unternehmen erhalten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme Corona-bedingt mehr Zeit. Bestehende elektronische Kassensysteme müssen bis zum 31. März 2021 umgerüstet sein. Die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen gewährt den Berliner Betrieben bei der Umstellung ihrer Kassensysteme mehr Zeit.

Für die Gewährung der Fristverlängerung müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 20. August 2020 mit einem Konkreten Termin beauftragt sein.
  • Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, müssen bestätigt haben, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist.
  • Weiterhin muss der Einbau spätestens bis zum  31 März 2021 erfolgen.
  • Alle Verpflichtungen bzw. Vorschriften für elektronische Aufzeichnungssysteme gemäß Abgabenordnung müssen erfüllt sein (§ 146a Abgabenordnung).
  • Für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 darf kein Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Steuergefährung vorliegen, das mit einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeld abgeschlossen wurde.

Mit den Voraussetzungen möchte die Senatsverwaltung sicherstellen, dass Steuerpflichtige, die bisher untätig geblieben oder bereits negativ aufgefallen sind, nicht begünstigt werden. Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern sei gemäß einer Pressemitteilung der Finanzverwaltung nicht notwendig.

Die Umrüstung der Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung sollte gemäß Kassensicherungsgesetz bis zum Januar 2020 erfolgen. Da diese nicht flächendeckend verfügbar war, wurde die Frist bundesweit bis zum 30. September 2020 verlängert. Wegen der Corona-Pandemie und der geänderten Mehrwertsteuersätze, würden sich viele Unternehmen derzeit nicht in der Lage sehen, ihre Systeme umzustellen.

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