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Hausnotrufsystem im Privathaushalt
FG Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 5 K 2381/19)
Streitfrage: Umstritten ist, ob die Kosten für ein sog. Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden können, wenn der Steuerzahler noch im eigenen Haushalt lebt. Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2015 entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem beim „Betreuten Wohnen“ steuerlich abziehbar sind (VI R 18/14). Ob die Kosten auch dann steuerlich anerkannt werden müssen, wenn das Notrufsystem im privaten Haushalt eingesetzt wird, ist bislang nicht richterlich geklärt. Dazu unterstützt der BdSt diese Musterklage.
Sachverhalt: Im konkreten Fall lebte die Klägerin in den eigenen vier Wänden, hielt jedoch für Notfälle ein sog. Hausnotrufsystem vor. Die Ausgaben für das System erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, denn diese seien nach Auffassung des Finanzamtes nur dann steuerlich abziehbar, wenn diese im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ anfallen.
Verfahrensstand: Klage beim Finanzgericht eingelegt
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