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Grundsteuer-Ärger: Schon 350.000 Einsprüche

Top News 16.02.2023

BdSt klärt auf und beantwortet die wichtigsten Fragen

Bislang sind schon mindestens 350.000 Einsprüche gegen Grundsteuerwertbescheide bei den Finanzämtern eingegangen. Darüber hat die Zeitschrift „Finanztip“ berichtet. 350.000 Einsprüche – bei aktuell erst 9 Millionen Bescheiden ist das eine Quote von derzeit 3,8 Prozent. Bei mehr als 30 Millionen zu erwartenden Bescheiden scheint ein Ende der Einsprüche also noch nicht in Sicht. Deshalb wollen wir eine drohende Einspruchswelle verhindern und fordern einen Vorläufigkeitsvermerk bei Bescheiden zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

Im Einzelnen: Die Finanzverwaltung muss alle Einsprüche bearbeiten – es sei denn, die Bescheide würden vorläufig erlassen. Genau das fordert der Bund der Steuerzahler im Rahmen einer Verbände-Allianz (siehe Meldung vom 30.01.2023 auf dieser Seite). Denn: Wenn die Bescheide vorläufig erlassen werden, kann eine gerichtliche Überprüfung für einzelne Musterverfahren erfolgen. Fällt diese Prüfung positiv aus, wird das für alle vorläufigen Bescheide gelten. Deshalb fordern wir die Finanzverwaltung dazu auf, die Vorläufigkeit zu beschließen. Das würde sowohl die Finanzverwaltung selbst sowie die Steuerberater entlasten als auch den Eigentümern Sicherheit bis zum Abschluss einer gerichtlichen Klärung verschaffen. 

Musterklagen

Weil der Bund der Steuerzahler Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer-Reform hat, hier vor allem an der Bewertung im Bundesmodell, bereiten wir gemeinsam mit Haus und Grund Deutschland Musterklagen in Bundesländern vor, die sich für das Bundesmodell entschieden haben. Denn: Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen festgelegt – Eigentümer haben keine Möglichkeit, gegen diese vorzugehen. Das Verfahren ist nicht transparent, auch die Mietpreisniveaustufen sind oft nicht nachvollziehbar und zu wenig differenziert.

Noch mehr zur Grundsteuer:

  • Mit dem Thema befassen wir uns auf dieser Homepage unter Grundsteuer in einem Dossier. Dort finden Sie zum Beispiel unseren Mustereinspruch samt Hinweisen.

Zahlen, Daten, Fakten bereiten wir auch auf unseren Social-Media-Kanälen wie z.B. LinkedIn und Twitter auf.

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