
Teure Wahlversprechen
Wie bitte? Versprochene Entlastung soll ausbleiben
Frist: Meldung elektronischer Kassensysteme!
Nachdem die Finanzbehörden mehrere Jahre gebraucht haben, um das digitale Meldesystem für elektronische Aufzeichnungssysteme wie z. B. Kassen zu erstellen, ist es seit 1. Januar 2025 nun zugänglich. Die Meldung erfolgt über das Steuerportal ELSTER (www.elster.de) unter der Schnittstelle "ERiC". Alle Unternehmen, die eine elektronische Kasse angeschafft haben und nutzen, sind zur Meldung verpflichtet gem. § 146a Abs. 1 AO.
Am 31. Juli 2025 läuft die erste Meldefrist ab!
Alle elektronischen Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden und noch im Einsatz sind, müssen bis 31.07.2025 über „ERiC“ gemeldet werden.
Grundsätzlich gilt ab dem 1. Juli 2025, dass jedes neu angeschaffte Kassensystem innerhalb eines Monats nach Anschaffung über ERiC zu melden ist. Die außer Betrieb genommenen Kassen sind entsprechend abzumelden. Die Mitteilungspflicht gilt sowohl für angeschaffte als auch für gemietete oder geleaste Kassensysteme.
Was muss gemeldet werden?
Seit dem Jahr 2020 müssen elektronische Registrierkassen und PC-Kassensysteme (= elektronisches Aufzeichnungssystem) prinzipiell mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (zertifizierte TSE) ausgestattet sein. Über ERiC müssen elektronische Kassensysteme mit folgenden Daten gemeldet werden:
- Anzahl und Art des elektronischen Aufzeichnungssystems (Kasse),
- Seriennummer
- Datum der Anschaffung oder Außerbetriebnahme
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
Das Zertifikat für die technische Sicherheitseinrichtung erhalten Kassenhersteller vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik (BSi). Achtung: jedes ausgestellte Zertifikat hat auch ein Ablaufdatum und nur bis zum Ablauf oder einer zertifizierten Aktualisierung darf die Kasse verwendet werden.
Kassennutzer sollten die Informationen zu Ihrem Kassensystem vor ihrer Meldung kontrollieren!
EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gelten ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen den besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV). Auch diese elektronischen Aufzeichnungsgeräte müssen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) enthalten bzw. diese nachrüsten.
Taxibetriebe haben jedoch noch etwas Zeit, denn gem. BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 gilt eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025. Dementsprechend muss die Meldung für zertifizierte EU-Taxameter mit INSIKA-Technologie bis 31.12.2025 erfolgen
Informieren Sie sich mit den BdSt-Info-Service Nr. 34 „Registrierkassen – Im Fokus von Betriebsprüfungen“ und Nr. 35 „Offene Ladenkasse – was ist zu beachten?“
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