Finanzämter wahren „Weihnachtsfrieden“
Jetzt keine belastenden Maßnahmen für Steuerzahler
Viele Bundesländer weisen ihre Finanzbeamten an, rund um die Weihnachtsfeiertage auf Maßnahmen zu verzichten, die für Steuerzahler besonders belastend sein könnten. Auch in diesem Jahr halten viele Bundesländer am sogenannten Weihnachtsfrieden fest – dann verzichten Finanzämter zum Beispiel auf die Androhung von Zwangsgeldern oder auf Vollstreckungen. Außerdem wird von Ankündigungen zu Außenprüfungen abgesehen. Ausnahmen werden allerdings bei dringenden Fällen gemacht – etwa dann, wenn nach der Weihnachtszeit eine Verjährung droht.
Für Steuerbescheide und Mahnungen gibt es allerdings keinen Versandstopp. Dadurch sollen Einnahmeausfälle im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler vermieden werden. Ebenso müssen bereits fällige Steuern während der Weihnachtszeit pünktlich entrichtet werden. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen. Für diejenigen, die auf eine Steuererstattung warten, bringt der „Weihnachtsfrieden“ keine Nachteile, denn auch diese Steuerbescheide werden wie gewohnt versandt.
Wo die Finanzämter mit den Steuerzahlern Nachsicht haben, zeigt folgende Übersicht: Bundesland und Zeitraum (Stand: 18.12.2025)
Baden-Württemberg: 23. Dezember 2025 – 4. Januar 2026
Bayern: 22. Dezember 2025 - 1. Januar 2026
Brandenburg: 22. Dezember 2025 – 30. Dezember 2025
Hamburg: 24. Dezember 2025- 31.Dezember 2025
Hessen: 19. Dezember 2025 – 31. Dezember 2025
Mecklenburg-Vorpommern: 22. Dezember 2025 – 31. Dezember 2025
Niedersachsen: 23. Dezember 2025 – 26. Dezember 2025
Nordrhein-Westfalen: 17. Dezember 2025 – 31. Dezember 2026
Saarland: 24. Dezember 2025 – 2. Januar 2026
Sachsen: 23. Dezember 2025 – 1. Januar 2026
Sachsen-Anhalt: 19. Dezember 2025 – 31. Dezember 2025
Schleswig-Holstein: 24. Dezember 2025 – 1. Januar 2026
Thüringen: 22. Dezember 2025 – 31. Dezember 2025
Rheinland-Pfalz: 23. Dezember 2025 – 1. Januar 2026
Einige Bundesländer veröffentlichen ggf. auch in diesem Jahr noch Hinweise, die dann jeweils auf der Homepage des Landesfinanzministeriums abgerufen werden können.