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Ferienjobs: Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren - Steuern zurückholen

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. / Presseinformation 06.09.2018

„Steuertipp“ für Schüler und Studenten gibt Hilfestellung

Viele Schüler und Studenten jobben in den Schul- bzw. Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern oder um erste praktische Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln. Bei länger andauernden und höher bezahlten Ferienjobs muss sozusagen „auf Lohnsteuerkarte“ gearbeitet werden. In diesem Fall hat der Schüler bzw. Student die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern zurückzubekommen erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Denn zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohn- und ggf. Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag können nach Ablauf des Jahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Daher muss ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ausgefüllt werden. Oftmals kann dazu das Formular „Vereinfachte Einkommensteuererklärung“ für Arbeitnehmer verwendet werden. Die entsprechenden Vordrucke gibt es bei allen Finanzämtern. Die Steuererklärung kann auch am PC erstellt und an das Finanzamt auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).

Bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn. Hat z. B. eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres 2018 keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu rund 12.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück.

Ein kostenloser Steuertipp zum Thema „Meine erste Steuererklärung“ kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-0767778 angefordert werden.

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