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DSi Impuls Nr. 53: Ziel- und wirkungslos in die Verschuldung

DSi-Publikation / Impuls 10.11.2025, Markus Brocksiek

Das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (LuKIFG) sieht in seinem § 9 eine Verwaltungsvereinbarung zur Regelung ergänzender Bestimmungen vor. Nun liegt ein Entwurf vor, dem die ersten Länder bereits zustimmen.

DSi-Diagnose

Unter anderem regelt die Verwaltungsvereinbarung (VV-LuKIFG) die förderfähigen Ausgaben. Es sind ausschließlich Sachinvestitionen, doch auch der Erwerb von beweglichen Sachen ist eingeschlossen. Ob dadurch „neue Wachstumsimpulse“ erzeugt werden und was schließlich alles unter den Begriff einer „funktionsfähigen und modernen öffentliche[n] Infrastruktur“ gefasst wird, wird sich zeigen. Die Förderbereiche nach § 3 LuKIFG lassen an einer klaren Zielorientierung begründete Zweifel aufkommen, wie auch schon das vom DSi bei Prof. Friedrich Heinemann vom ZEW in Auftrag gegebene Gutachten deutlich gemacht hat. Es dürfen mit den Mitteln auch digitale Nutzungsrechte erworben werden.

Inwiefern solcherlei „Investitionen“ Renditen für künftige Generationen erzeugen – ein zentrales Argument der Befürworter schuldenfinanzierter öffentlicher Investitionen – ist unklar. Denn in 30 Jahren werden die beweglichen Sachen und Lizenzen völlig veraltet oder abgelaufen sein; der Schuldendienst belastet die Generationen aber weiterhin.

Nicht förderfähig sind Investitionsfolgekosten (vgl. § 2 Abs. 4 VV-LuKIFG). Das ist, wie bereits im Schwerpunktkapitel des diesjährigen Schwarzbuchs vorgedacht, ein zweischneidiges Schwert v. a. für die Kommunen. Einerseits ist es gut, dass derlei konsumtive Ausgaben nicht aus Schulden finanziert werden. Andererseits können die Kommunen durch allzu leichtsinnige Mittelverwendung auch in die Folgekostenfalle geraten, wenn neu beschaffte oder gebaute Investitionen künftige Finanzmittel über die Folgekosten erheblich binden.

Ein Instrument dem entgegenzuwirken sind Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen. Die sind im LuKIFG zwar vorgesehen. Aber auch hier hat das Schwerpunktkapitel gezeigt, dass dieses sinnvolle Instrument bisher sehr unterschiedlich und teilweise nicht effektiv genutzt wird.

Ein positiver Aspekt: Die Länder haben gegenüber dem Bund Berichtspflichten zu erfüllen (vgl. § 5 VV-LuKIFG). Aber ohne bestehende und operationalisierbare Zielkriterien, reduziert sich die Wirksamkeitsanalyse allein auf den Input, also lediglich auf die Frage, ob das Geld in förderfähige Bereiche geflossen ist. Ob das auch effizient geschehen ist und nachhaltige Wachstumsimpulse auslöst, spielt dabei keine Rolle.

DSi-Forderung

Der vorliegende Text der Verwaltungsvereinbarung regelt lediglich Minimalbedingungen, die an die effektive Verwendung von Staatsschulden anzulegen sind. Dieser Regelungsrahmen stellt nicht sicher, dass die Ziele erfüllt werden, die über dem ganzen Vorhaben des Sonderschuldentopfes stehen.

Und angesichts der Tatsache, dass immer mehr Berichte und Analysen den Sonderschuldentopf als großen Verschiebebahnhof des Bundes entlarven, ist kaum vorstellbar, aus welchem Grund das bei den Ländern anders sein sollte.

 

Folgende DSi-Veröffentlichungen zu diesem Thema könnten Sie auch interessieren:

DSi-Impuls Nr. 51, DSi-Impuls Nr. 49, DSi-Sonderinformation Nr. 8

 

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