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Die Pendlerpauschale muss bleiben!

Top News 05.11.2021

Dauer-Ärger Subventionen: Die Ampel-Parteien wollen „umwelt- und klimaschädliche Subventionen“ abbauen. Dies klingt zunächst gut! Denn der Bundeshaushalt braucht endlich eine echte Subventionsbremse – es darf nicht sein, dass die Bundespolitik immer neue Finanzhilfen wie am Fließband produziert. Zugleich stellen wir als Bund der Steuerzahler (BdSt) klar: Davon darf die Pendlerpauschale nicht betroffen sein! Schließlich ist dies ist eine wichtige steuerrechtliche Regelung – und keine Subvention.

Vor allem mit Blick auf die steigenden Preise an der Zapfsäule sollte die Politik jetzt handeln und die Bürger entlasten. Dies ist nur fair, weil staatliche Abgaben den überwiegenden Teil des Preises von Benzin ausmachen. Eine schnell wirkende Entlastung für Arbeitnehmer kann die Anhebung der Pendlerpauschale auf 40 Cent ab dem ersten Kilometer bringen. Dieser Schritt ist ohnehin überfällig, da die Pendlerpauschale seit Jahren nicht genügend an die gestiegenen Preise angepasst wurde. In unserem Beispiel würde ein Pendler knapp 100 Euro pro Jahr sparen, wenn diese Pauschale von derzeit 30 Cent (bis zum 20. Fahrtkilometer, ab dann 35 Cent) auf stets 40 Cent angehoben werden würde.

Unser Rechenbeispiel im Einzelnen

Ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 30.000 Euro im Jahr und einem Weg zur Arbeit von 15 km kann bei 30 Cent eine Entfernungspauschale (für 220 Arbeitstage) in Höhe von 990 Euro geltend machen. Zusammen mit der Pauschale für Kontoführungsgebühren käme er so knapp über den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro.

Bei 40 Cent Entfernungspauschale könnte der Arbeitnehmer 1.320 Euro steuerlich geltend machen. Je nach Höhe der berücksichtigungsfähigen Versicherungsleistungen ergeben sich somit knapp 100 Euro weniger Einkommensteuern im Jahr.

Pendlerpauschale ist keine Subvention

Laut dem Bund ist die Pendlerpauschale keine Subvention. So heißt es im Subventionsbericht der Bundesregierung wörtlich: „Umweltschädlich seien Subventionen dann, wenn sie sich negativ auf die Umweltgüter Klima, Luft, Boden, Wasser und Artenvielfalt auswirken, umweltbezogene Gesundheitsbelastungen hervorrufen oder den Rohstoffverbrauch begünstigen. Beispiele für Maßnahmen, die das UBA (Umweltbundesamt, die Red.) als Subvention definiert und die nicht dem Subventionsbegriff nach §12 StabG unterliegen, sind die Entfernungspauschale oder der niedrigere Steuersatz für Dieselkraftstoff im Vergleich zu Benzin.“

Darüber hinaus sehen Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht den steuerlichen Abzug für Fahrtkosten zur Arbeit als notwendigen Teil des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit.
 

 

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