Neuverschuldung droht in diesem Jahr um bis zu 9,5 Milliarden Euro zu steigen
Konjunkturpakte mit Maß und Ziel- Steuern sofort runter – Soli sofort abschaffen
+++ Corona-Soforthilfen werden in den Steuerformularen abgefragt / Anschlusspaket in der Diskussion +++
Corona-Soforthilfen, die der Bund an Solo-Selbstständige oder kleine Betriebe zahlt, müssen in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 angegeben werden. Das ist die Steuererklärung, die ab dem kommenden Jahr angefertigt wird. Die Steuerformulare werden entsprechend angepasst, teilt das Bundesfinanzministerium mit. Es ist geplant, die Steuerzahler durch ein neues Infoblatt auf die Steuerpflicht der Liquiditätshilfen und Zuschüsse aufmerksam zu machen. Bei sogenannten Einnahmen-Überschuss-Rechnern sind die Zahlungen dann in der Anlage EÜR (Zeile 15) und bei Bilanzierung in der E-Bilanz zu erfassen.
Hintergrund: Die besonders hart von der Corona-Krise betroffenen Kleinstunternehmen mit maximal 10 Beschäftigten sowie Freiberufler und Solo-Selbständige konnten bis zum 31. Mai 2020 Zuschüsse zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage beantragen. Die Zuschüsse betrugen für drei Monate 9.000 Euro bzw. bei Betrieben mit 5 bis 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro. Aktuell wird geprüft, ob es ein Anschlusspaket geben wird.