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Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Energiekrise durch die Finanzämter

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 07.11.2022, Hans-Ulrich Liebern, [email protected]

Das Bundesfinanzministerium hat im Zuge der Energiekrise auf Billigkeitsmaßnahmen durch die Finanzämter hingewiesen. Neben der Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer stehen eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können. 

Genannt werden insbesondere die Stundung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub). Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen bei bis zum 31. März 2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen gestellt werden:
Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat. 
Ein Verzicht auf Stundungszinsen kommt in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeitsmaßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

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