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BdSt NRW vergleicht Gebühren für Negativatteste

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 01.11.2021, Harald Schledorn, [email protected]

Wenn ein Grundstück verkauft wird, haben die Städte und Gemeinden in aller Regel ein Vorkaufsrecht. Erst wenn sie dieses Vorkaufsrecht nicht nutzen möchten, kann jemand anderes das Grundstück erwerben.

Als Nachweis, dass die Stadt oder Gemeinde auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet, dient eine entsprechende Bescheinigung. Wenn Bürgerinnen und Bürger in der Verwaltung um eine solche Bescheinigung bitten, kann es teuer werden. 
Der Bund der Steuerzahler NRW hat im Oktober in einigen ausgewählten Kommunen unterschiedlicher Größe und in verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens die anfallenden Verwaltungsgebühren untersucht, wenn ein Bürger eine Bescheinigung zum Nichtbestehen / zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB beantragt. Im Gesetz steht: „Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen.“ Als Richtschnur für die Höhe der Verwaltungsgebühr dient eine Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (StGB NRW). In der Fassung von September 2013 heißt es unter Tarif-Nr. 4 u.a. „… (z.B. Bescheinigungen zum Nichtbestehen / zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 28 Absatz 1 Satz 3 BauGB ) je angefangener halber Stunde 25 Euro.“ In der vorherigen Mustersatzung (Stand Mai 2003) waren es noch 17 Euro. 
Der BdSt NRW hat im Oktober in den Verwaltungsgebührensatzungen recherchiert, welche Verwaltungsgebühr für die Amtshandlung festgesetzt wird. Die Auswertung ergab ein höchst uneinheitliches Bild. Die Kommunen Anröchte, Dörentrup, Dülmen, Eitorf, Erkelenz, Gummersbach, Höxter, Kleve, Lennestadt, Ratingen, Rheine, Rheurdt halten sich genau an die Empfehlung der Mustersatzung: je angefangener halber Stunde 25 Euro. Löblicherweise gibt es auch Kommunen, die unter dem Orientierungswert von 25 Euro blieben. Nordkirchen erhebt mit 9 Euro die geringsten Gebühren. Beelen, Breckerfeld, Hallenberg und Marienmünster verlangen 17 Euro, Kirchhundem 17,50 Euro, Erndtebrück 18 Euro und Gütersloh, Lippstadt, Metelen und Preußisch-Oldendorf berechnen 20 Euro. 
Übers Ziel hinaus
Zur Wahrheit gehört aber auch, dass es einige Städte gibt, die bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr deutlich über das Ziel hinausschießen. Dazu gehört Köln. Die Verwaltung in der Domstadt berechnet satte 169,94 Euro. In Recklinghausen zahlen die Bürgerinnen und Bürger 93 Euro, in Essen sind es 66 Euro und in Düsseldorf 65 Euro. Bochum verlangt 45 Euro, Duisburg 44 Euro, und in Bergisch-Gladbach und Siegen sind es jeweils 40 Euro. Nicht alle Städte beziehen die Gebühr auf die angefangene halbe Stunde der Mustersatzung. 
Bemerkenswert ist die Verwaltungsgebühr in der Stadt Aachen. Dort gibt es in vergleichbaren Fällen eine Rahmengebühr. Sie kann zwischen 16,50 und 550 Euro liegen!
Dieser Verwaltungsgebührenvergleich bestärkt den Bund der Steuerzahler NRW in seiner Auffassung: Für die Erteilung von Zeugnissen der hier beschriebenen Art – manchmal auch Negativatteste genannt – sollte keine Verwaltungsgebühr erhoben werden dürfen. Die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltungen in diesen Fällen wird nicht im wesentlichen im Interesse einzelner Bürger, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse vorgenommen. Das Vorkaufsrecht darf nämlich nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. In diesem Sinne hatte sich auch schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 13 K 5702/83) geäußert.

Zum Vergleich

Hintergrund
In Nordrhein-Westfalen dürfen die Kommunen Verwaltungsgebühren nach § 5 Kommunalabgabengesetz NRW im Bereich der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt oder Gemeinde erheben, wenn die Leistung der Verwaltung von dem beteiligten Bürger beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Der jeweilige Stadt- oder Gemeinderat muss eine entsprechende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen haben. 

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