O Tannenbaum, o Tannenbaum…
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Artikeldienst 12/2025
Kryptos, eBay und sonstige Einkünfte
Am 06. November 2025 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zur EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC8) verabschiedet. Die neuen Regelungen betreffen in erster Linie Anbieter von Kryptowerten und den damit verbundenen Dienstleistungen sowie Finanzinstitute, die zukünftig Meldepflichten zu erfüllen haben.
Das Umsetzungsgesetz erweitert die Meldepflichten für digitale Finanzprodukte sowie den Informationsaustausch zwischen den Behörden erheblich. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen dadurch vermehrt Transaktionen melden. Es gelten u. a. die Meldepflichten des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes für E-Geld und digitales Zentralbankgeld. Das Finanzamt erfährt so schneller von Transaktionen mit Kryptowährungen durch Steuerzahler. Im Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), mit dem die DAC7 in Deutschland umgesetzt wurde, wird zusätzlich die Definition des Identifizierungsdienstes präzisiert. Zudem wird festgelegt, dass Plattformbetreiber bei Nutzung eines solchen elektronischen Verfahrens zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters bestimmte Meldepflichten vereinfacht erfüllen können. Gemäß der aktuellen Regelung unterliegen künftig die Kennung sowie der Mitgliedstaat, der den Identifizierungsdienst ausstellt, der Meldepflicht.
In Bezug auf das PStTG müssen auch private Verkäufer und die Betreiber bestimmter digitaler Marktplätze einiges beachten. „Es schreibt den Plattformbetreibern vor, ab welchem Umfang Umsätze bzw. relevante Tätigkeiten an das Finanzamt gemeldet werden müssen. Dies ist bei mindestens 30 relevanten Tätigkeiten pro Jahr und einem Entgelt von mindestens 2.000 Euro der Fall“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dadurch können Steuerzahler aufgefordert werden, einen Steuerfragebogen auszufüllen. Hintergrund dieser Meldungen ist eine Erweiterung der EU-Regelung zur Steuertransparenz. Folgende Daten der Verkäufer sind zu übermitteln: Vorname und Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, steuerliche Identifikationsnummern. Ansonsten drohen dem Plattformbetreiber hohe Bußgelder. Gemäß den geltenden Bestimmungen sind Plattformbetreiber dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) steuerrelevante Informationen bezüglich ihrer Verkäufer zu übermitteln. Das BZSt begann im Jahr 2025 mit der Auswertung der Daten. Mit Rückfragen oder Prüfungen durch die Finanzämter muss gerechnet werden, vor allem, wenn die oben genannten Begrenzungen überschritten wurden.
In dem Zusammenhang ergeben sich weitere Fragestellungen für die steuerliche Beurteilung, u. a. ob Einnahmen und in welcher Höhe steuerpflichtig sind, ob die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht eingehalten und ob eine Besteuerung umgangen wird. Bei der Möglichkeit von steuerpflichtigen Einnahmen sollten Steuerzahler die Freigrenze für sonstige Einkünfte beachten. „Diese besagt, dass sonstige Einkünfte bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei sind“, erläutert Daniela Karbe-Geßler.
Wichtige steuerliche Informationen zu diesen Themen hat der Bund der Steuerzahler im INFO-Service Nr. 14 Plattformen- Steuertransparenzgesetz - Verkäufe bei eBay & Co. und in Nr. 15 - Kryptowährungen – was gibt es steuerlich zu beachten? bereitgestellt. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter www.steuerzahler.de/info-service/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.
Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 16.12.2025
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