Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Artikeldienst 10/2025

Artikeldienst 10/2025

Meldungen / Steuertipps 27.10.2025

Stille Reserven reinvestieren
Zinsen für die Auflösung nicht genutzter Gewinnrücklagen sind nicht zu beanstanden.

Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerzahler Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter steuerfrei als Rücklage für Investitionen in neue Anlagegüter einbehalten. Die Wahl der Anlagegüter ist dabei begrenzt und hängt vom veräußerten Anlagegut ab. In der Regel muss das Geld in vergleichbare Wirtschaftsgüter reinvestiert werden. Die Frist für die Reinvestition beträgt in der Regel vier Jahre, bei Neubauten sechs Jahre. Wenn die Rücklage am Ende dieser Frist noch nicht oder nicht vollständig für eine Neuanschaffung verwendet wurde, muss sie aufgelöst werden und der Gewinn ist nachträglich zu versteuern. Unabhängig davon ist eine Auflösung der Rücklage vor Ablauf der Frist ganz oder teilweise jederzeit erlaubt. In diesem Fall muss der Steuerzahler den Gewinn ebenfalls versteuern. „In beiden Fällen wird der Gewinn des Jahres, in dem die Rücklage ohne Reinvestition aufgelöst wird, zusätzlich um einen Zuschlag von sechs Prozent für jedes volle Wirtschaftsjahr erhöht, in dem die Rück­lage bestanden hat“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die steuerliche Stundung des Gewinns nur temporär erfolgt und eine ergänzende Verzinsung des aufgeschobenen Betrags stattfindet. So bleibt die Steuerbehörde vor einer dauerhaften Steuerentziehung geschützt, während Unternehmen zugleich die notwendige Flexibilität für ihre Inves­titionsentscheidungen erhalten.

Streitig war – wegen der jahrelangen andauernden Niedrigzinsphase – die Höhe des Gewinnzuschlags. Der BFH hat mit Urteil vom 20. März 2025, Az. VI R 20/23, entschieden: Gegen die Höhe des Gewinn­zuschlags bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz wurde bereits allein deswegen angezweifelt, da für Steuerzahler unterschiedlich ausgestaltete Wahlrechte bestehen und es ihnen obliegt, ob und wie sie die Rücklage nutzen oder auflösen. Es handelt sich um eine steuerliche Subven­tionsnorm, die Unternehmen Anreize zur Reinvestition von Gewinnen aus dem Verkauf von Wirtschafts­gütern gibt. Diese Lenkungsfunktion wird durch einen sogenannten Gewinnzuschlag ergänzt, der wirksam wird, wenn die geförderte Reinvestition nicht erfolgt. Der Gesetzgeber will mit diesem Zuschlag sicherstellen, dass der Steuervorteil im Fall einer Nicht-Reinvestition rückgängig gemacht wird. So wird vermieden, dass Steuerzahler den gesetzlich erwarteten volkswirtschaftlichen Nutzen der Reinvestition umgehen und damit den Subventionszweck missbrauchen. Der BFH sieht darin einen zulässigen Schutz vor Mitnahmeeffekten.

Der Gesetzgeber muss den Zuschlag zudem nicht exakt nach dem individuellen Stundungsvorteil des Steuerzahlers oder marktkonform bemessen. Eine realitätsgerechte Bemessung, wie sie im Fall der Nachzahlungszinsen erfolgte, die durch Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14, während der Niedrigzinsphase als verfassungswidrig eingestuft wurden, ist beim Gewinnzuschlag nicht anzuwenden. Vielmehr erlaubt der wirtschaftslenkende Zweck der Regelung eine pauschale Festlegung von sechs Prozent als praktikable und angemessene Vereinfachung. Dies vermeidet aufwändige Einzelfallberechnungen und sorgt für Rechtssicherheit. „Zudem bieten die vielfältigen Wahlrechte rund um die Rücklage dem Steuerzahler mehrere Möglichkeiten, den Gewinnzuschlag durch geschickte Nutzung steuerlich zu optimieren – etwa durch Auflösung in Jahren mit niedrigeren Steuersätzen oder im Rahmen begünstigter Betriebsaufgaben“, betont Daniela Karbe-Geßler.

Der Ratgeber Nr. 80 – „Steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer mit der 6b-Rück­lage“ hat dafür nützliche Tipps. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verwantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 23.10.2025

PDF-Version: Hier klicken

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland