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Artikeldienst 09/2025
Neue Abschreibung für E-Autos: Zwei Welten in der Praxis
Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ vom 14. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 161) hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen neu geregelt. Kern der Reform ist ein neu eingeführter Absatz in § 7 EStG: die arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge.
Die Regelung gilt für Investitionen in E-Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. „Unternehmen können statt der klassischen linearen oder der bereits bekannten degressiven AfA nun auch diese neue Variante wählen“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Das Ziel: den hohen Anschaffungspreis von E-Autos steuerlich schneller abbilden und so die Elektromobilität im Unternehmenssektor fördern.
In ersten Fachveröffentlichungen wurde die neue Methode als Sonderabschreibung eingeordnet. Damit wäre sie bei der Ermittlung von Gesamtkosten nach der Fahrtenbuchmethode nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzesbegründung stellt jedoch klar: Es handelt sich um eine reguläre degressive Abschreibungsmethode, nicht um eine Sonderregelung. Damit wäre die Anwendung – rein theoretisch – sowohl für die Kostendeckelung als auch für die Fahrtenbuchmethode denkbar.
Eine Anfrage an das Bundesfinanzministerium (BMF) bringt jedoch Klarheit – und eine Einschränkung: Zwar sei die arithmetisch-degressive AfA eine reguläre Abschreibungsmethode. Aber, daraus folgt nicht automatisch, dass der vom Arbeitgeber gewählte Ansatz auch für den Bereich der Überschusseinkünfte des Arbeitnehmers gilt, so die Finanzverwaltung.
Konkret bedeutet das: Bei der Gewinnermittlung des Arbeitgebers können erhöhte Abschreibungen angesetzt werden. Für Arbeitnehmer hingegen gilt dies nicht. Wird ein Firmenwagen privat genutzt und die Besteuerung nach der Fahrtenbuchmethode gewählt, bleibt die bisherige Praxis bestehen. Das Finanzamt unterstellt eine lineare Abschreibung von 12,5 Prozent pro Jahr über acht Jahre. Diese Typisierung folgt einem BFH-Beschluss aus dem Jahr 2005 und wird auch durch das neue Gesetz nicht aufgehoben.
Das führt in der Praxis zu einer Zweiteilung. Arbeitgeber können ihre Steuerlast durch die neue AfA deutlich früher mindern. Für ein Elektroauto im Wert von 100.000 Euro bedeutet das: Bereits im ersten Jahr können 75.000 Euro abgeschrieben werden, danach sinken die Beträge Jahr für Jahr. „Arbeitnehmer hingegen spüren nichts von dieser steuerlichen Entlastung“, erklärt Karbe-Geßler. „Für sie bleibt der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach wie vor auf Basis der linearen Acht-Jahres-AfA im Rahmen der Fahrtenbuchmethode zu berechnen.“ Wird die Pauschalmethode zur Bewertung angewendet, wird der Bruttolistenpreis nur mit 25 Prozent angesetzt, wenn das Fahrzeug keinen Bruttolistenneupreis von mehr als 100.000 Euro hat.
Die neue Abschreibung und der höhere Bruttolistenneupreis bei der Pauschalmethode ist damit ein klares Förderinstrument für Unternehmen, die auf Elektromobilität setzen wollen. Für Beschäftigte, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, bleibt alles beim Alten. Eine doppelte steuerliche Begünstigung – einerseits durch den Werbungskostenabzug, andererseits durch die Anwendung der erhöhten AfA – soll so vermieden werden.
Ob die Maßnahme den Absatz von Elektroautos tatsächlich spürbar ankurbeln wird, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch: Steuerlich entsteht ein neues Gefälle – mit Vorteilen für Arbeitgeber (bei der Fahrtenbuchmethode) und leicht angepassten Regeln für Arbeitnehmer.
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Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 11.09.2025
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