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NRW-Corona-Soforthilfe 2020


Die Rückzahlung für die Corona-Soforthilfe bald in Raten möglich!

Die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 ist der 30.11.2023. Voraussichtlich wird es ab Anfang Dezember großzügige Ratenzahlungsmöglichkeiten bis zu 24 Monaten geben. Dies bestätigte das Ministerium auf Anfrage und Anregung durch den Bund der Steuerzahler. Auch über Erlassmöglichkeiten in wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betroffenen wird nachgedacht. Unter https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 stehen jetzt Informationen zu den möglichen Ratenzahlungen online. Die Ratenzahlungen werden verzinst.

 

Abrechnungen für Überbrückungshilfen


Überbrückungshilfen:

Fristverlängerung bis zum 30. September 2024: Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31. Oktober 2023. Sofern noch keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, ist dies schnellstmöglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die gesamte November-/ Dezemberhilfe zurückzuzahlen. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Die Frist zur Abrechnung der Überbrückungshilfen in den Pakten 1 und 2 war zuvor bis 31.08.2023 verlängert worden. Abrechnungen können sowohl für das Abrechnungspaket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) vorgenommen werden.

 

Ablehnung der November-/Dezemberhilfe:

Wird eine fehlende Antragsberechtigung für die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe festgestellt, kann, sofern ein Antrag auf Überbrückungshilfe III bereits gestellt wurde und die Antragsvoraussetzungen vorliegen, der Förderzeitraum um die Monate November bzw. Dezember erweitert werden.

 

Neustarthilfen:

Direktantragstellende der Neustarthilfe waren verpflichtet, bis 31.12.2021 eine Endabrechnung vorzunehmen. Wurde der Antrag selbst gestellt, ist keine Einreichung über prüfenden Dritten möglich. Eine fehlende Endabrechnung innerhalb der Frist führt zu einer Erinnerungsnachricht. Erfolgt dann auch keine Rückmeldung, folgen Anhörung, Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des Zuschusses. Es erfolgt ein endgültiger Bescheid der zuständigen Bewilligungsstelle. Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis 30. September 2022. Bei Stundungs- oder Ratenzahlungswünschen muss nach Erhalt des Bescheides die Bewilligungsstelle kontaktiert werden.

Antragstellung über prüfende Dritte
Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31. März 2023. Die Abrechnung ist seit 07. Dezember 2021 möglich. Wenn die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt wurde, muss der prüfende Dritte die Endabrechnung einreichen. Die Kosten der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst. Die Rückzahlungsfrist endet sechs Monate nach Versand des Bescheides über die Endabrechnung.

Neustarthilfe Plus
Direktantragstellende der Neustarthilfe waren verpflichtet, bis 31.03.2022 eine Endabrechnung vorzunehmen. Wurde der Antrag selbst gestellt, ist keine Einreichung über prüfende Dritte möglich. Eine fehlende Endabrechnung innerhalb der Frist führt zu einer Erinnerungsnachricht. Erfolgt dann auch keine Rückmeldung, folgen Anhörung, Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückforderung des Zuschusses. Es erfolgt ein endgültiger Bescheid der zuständigen Bewilligungsstelle. Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis 31. Dezember 2022.
Bei Stundungs- oder Ratenzahlungswünschen muss nach Erhalt des Bescheides die Bewilligungsstelle kontaktiert werden. Im Falle vom Tod der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen. Bei einer Antragstellung über prüfende Dritte endet die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte am 31. März 2023. Die Abrechnung ist seit 19. August 2022 möglich. Wenn die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt wurde, muss der prüfende Dritte die Endabrechnung einreichen. Die Kosten der Endabrechnung des prüfenden Dritten werden nicht gesondert bezuschusst. Die Rückzahlungsfrist endet sechs Monate nach Versand des Bescheides über die Endabrechnung.

Neustarthilfe 2022
Die Anträge auf Neustarthilfe 2022 konnten für beide Förderzeiträume bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Da der Gesamtförderzeitraum um drei Monate von April bis Juni 2022 verlängert wurde, gab es für das zweite Quartal 2022 einen eigenen Antrag. So konnten Antragstellende entscheiden, ob entweder nur für eines der beiden Quartale ein Antrag gestellt wurde oder für beide Quartale. Prüfende Dritte und Direktantragsteller konnten noch bis zum 30. September 2022 Änderungsanträge stellen. Endabrechnung bis 30.09.2022 für Direktantragstellende und bis 31. März 2023 für Anträge über prüfende Dritte. Die Endabrechnung ist seit 02. August 2022 für Direktantragstellende möglich. Die Neustarthilfe 2022 wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Bei Stundungs- oder Ratenzahlungswünschen muss nach Erhalt des Bescheides die Bewilligungsstelle kontaktiert werden. Im Falle vom Tod der/des Begünstigten sollten die Rechtsnachfolger/Erben vor der Einreichung der Endabrechnung Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufnehmen. Die Frist für die Rückzahlung ist sechs Monate ab Datum des Schlussbescheides.

 

Vorteil für BdSt-Mitglieder

Wir bieten aktuelle Webinare auch zu den aktuellen Corona-Hilfen und -Programmen

Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV ist am 7. Januar gestartet. Anträge können wie bisher nur von prüfenden Dritten gestellt werden. Grundsätzlich sind Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum Januar 2022 bis März 2022 antragsberechtigt, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Inzwischen ist die Überbrückungshilfe IV für die Monate April, Mai und Juni 2022 verlängert worden.  Erstanträge für den gesamten Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 und Änderungsanträge nach einer Bewilligung bzw. Teilbewilligung für den ersten Teil können bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

Von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben. Unternehmen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben, sind antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes in von Schließungsanordnungen direkt betroffenen oder in einer der im vorherigen Satz genannten Branchen erzielt haben.

Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden. Der maximale Zuschuss beträgt 10.000.000 Euro pro Fördermonat.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen

Für Unternehmen der Reisebrache, Kultur- und Veranstaltungsbranche und der Pyrotechnik gibt es Sonderregelungen. Es gibt z.B. eine Anschubhilfe für Personalkosten und Erstattungen von externen Ausfall- und Vorbereitungskosten. Externe Ausfall und Vorbereitungskosten können auch von Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, geltend gemacht werden. Für die Unternehmen der Pyrotechnik können auch Lager- und Transportkosten angesetzt werden.

Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender werden die Abschreibungsmöglichkeiten auf Warenbestände weitergeführt.

Die kompletten FAQ zur Überbrückungshilfe IV können Sie hier ansehen.

 

Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in dem Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe 2022 knüpft an die bisherige Neustarthilfe Plus an und ergänzt auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung.

Bei der Neustarthilfe 2022 kann jetzt auch der Antrag für das zweite Quartal 2022 gestellt werden. Da der Gesamtförderzeitraum um drei Monate von April bis Juni 2022 verlängert wurde, gibt es für das zweite Quartal 2022 einen eigenen Antrag. So können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale einen Antrag stellen wollen oder für beide Quartale jeweils einen Antrag einreichen. Die Anträge auf Neustarthilfe 2022 können für beide Förderzeiträume bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

Für die Neustarthilfe 2022 grundsätzlich antragsberechtigt sind selbständig erwerbstätige Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden zusammen mit den Soloselbständigen: Antragstellende) aller Branchen, wenn sie:

  • als Soloselbständige ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben, das heißt dass der überwiegende Teil der Summe ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus einer gewerblichen) und/oder freiberuflichen) Tätigkeit stammt
  • als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und die Gesellschafterin oder der Gesellschafter 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt wird
  • als Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und mindestens eine oder einer der Gesellschafterinnen oder Gesellschafter 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält und mindestens 20 Stunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird
  • als Genossenschaft den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus vergleichbaren Tätigkeiten erzielen und mindestens ein Mitglied mindestens 20 Stunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird und die Genossenschaft insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte beschäftigt, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen müssen (siehe nächste Ziffer sowie Ziffer 2.3),

Weitere Voraussetzungen sind, dass weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigt wird, die oder der nicht Gesellschafterin oder Gesellschafter oder Mitglied der oder des Antragstellenden ist, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Oktober 2021 aufgenommen haben beziehungsweise vor dem 1. Oktober 2021 gegründet wurden und keine Fixkostenerstattung in der Überbrückungshilfe IV beantragt oder erhalten haben und für denselben Förderzeitraum noch keine Neustarthilfe Plus beantragt oder erhalten haben.

Die Gewährung der Neustarthilfe 2022 erfolgt in zwei Schritten. Nach Antragstellung wird die Neustarthilfe 2022 als Vorschuss gezahlt. Nach Ablauf des Gesamtförderzeitraums muss eine Endabrechnung erstellt werden.

Der Vorschuss beträgt einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Berechnung des Referenzumsatzes:

Zur Berechnung des dreimonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das Jahr 2019 (1. Januar bis 31. Dezember 2019) zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der dreimonatige Referenzumsatz ist das Dreifache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Referenzmonatsumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12)

Referenzumsatz = (Referenzmonatsumsatz x 3)

Neustarthilfe 2022 = 0,5 x Referenzumsatz

Anträge können als Direktanträge oder über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt) gestellt werden.

Alle ausführlich Informationen können den FAQ entnommen werden. Diese finden Sie hier.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III ist gestartet. Sie gilt für die Monate November 2020 bis Juni 2021. Voraussetzung für die Antragstellung ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im betreffenden Monat zur Referenzumsatz aus dem Jahre 2019. Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 
Anträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden.

Ausführliche Informationen dazu können den FAQ entnommen werden. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html


Überbrückungshilfe III Plus beschlossen. Darin enthalten sind weitere Verbesserung:

  • Antragsmöglichkeit für Unternehmen mit Hilfsbedarf von über 12 Millionen Euro, deren Geschäftsbetrieb aufgrund von Schließungsanordnungen zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.
  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die Überbrückungshilfe III Plus ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Die Antragsvoraussetzungen sind geblieben. Nur die Restartprämie kann für die Monate Oktober bis Dezember nicht mehr in Anspruch genommen werden. Anträge können ab 6. Oktober gestellt werden. Die Frist endet am 31.03.2022. Liegt schon eine Bewilligung für die Monate Juli bis September vor, so kann ein Änderungsantrag bis 31.03.2022 gestellt werden.

 Ausführliche Informationen dazu können den FAQ entnommen werden.

Von Pandemie und Flut doppelt betroffene Unternehmen können Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus stellen. Erläuterungen finden Sie hier

Für besonders betroffene Unternehmen ist ein Eigenkapitalzuschuss aufgelegt worden. Davon profitieren Unternehmen, die in mindestens drei Monaten einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in den Monaten November 2020 bis Dezember 2021 zum Vorjahresumsatz haben. Näheres dazu erfahren Sie hier

Der neue Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt (vgl. FAQ zur Überbrückungshilfe III). Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat. Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Fördersätze:

 

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent          Höhe des Zuschlags

1. und 2. Monat                                                              Kein Zuschlag

3. Monat                                                                            25 Prozent

4. Monat                                                                            35 Prozent

5. und jeder weitere Monat                                       40 Prozent

 

Die Überbrückungshilfe III ist noch ergänzt worden um Sonderregelungen für den Einzelhandel, die Veranstaltungs- und Kulturbranche sowie für die Reisebranche.

 

Neustarthilfe für Soloselbständige

Die Kosten dafür werden bezuschusst. Soloselbständige können im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.

Die Neustarthilfe steht Soloselbstständigen zu, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbstständigen oder gleichgesetzten Tätigkeit erzielt haben. Auch sogenannte unständig Beschäftigte aller Branchen sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten können die Neustarthilfe beantragen, sofern sie kein Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld beziehen.

Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgeht.

Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019. Damit beträgt die Betriebskostenpauschale normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019.

Die Betriebskostenpauschale wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Der Zuschuss zu den Betriebskosten wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.

Natürliche Personen, diefreiberufliche und/oder gewerbliche Einkünfte und/oder (anteilige) Umsätze aus einer Personengesellschaft geltend machen wollen, können entweder einen Direktantrag oder einen Antrag über prüfende Dritte stellen. Der Direktantrag wird als natürliche Person im eigenen Namen direkt über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt. Zur Identifizierung wird das von der Steuererklärung bekanntes ELSTER-Zertifikat genutzt. Sollte noch kein derartiges Zertifikat vorhanden sein, kann dieses über das ELSTER-Portal beantragt werden. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung des Vorschusses für die Neustarthilfe in der Regel innerhalb weniger Tage.

Bei einem Antrag über prüfende Dritte prüfen diese vor Antragstellung die Plausibilität derr Angaben und beraten bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren. Die Kosten für die Beratung und Antragstellung durch einen prüfenden Dritten werden bezuschusst.

Wenn die Neustarthilfe für eine Kapitalgesellschaft beantragen wird, muss der Antrag über einen prüfenden Dritten gestellt werden. Ein Direktantrag ist für eine Kapitalgesellschaft nicht möglich.

Anträge können einmalig bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Die FAQ finden Sie hier

Die Abrechnung bei Direktanträgen muss bis zum 31.12.2021 online über das Endabrechnungsonline-Tool erfolgen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 30. Juni 2022
 

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe wird als Neustarthilfe Plus bis zum 31.12.2021 verlängert. Dabei ist die Neustarthilfe Plus in zwei Phasen aufgeteilt. Phase 1 vom 01. Juli bis 30.September 2021 und Phase 2 vom 1.Oktober bis 31.12. 2021. Für beide Phasen muss ein separater Antrag gestellt werden.

Die Antragsfrist für beiden Phasen endet am 31. März 2022. Die FAQs zur Neustarthilfe Plus  finden Sie hier

 


Härtefall-Hilfen NRW

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Unternehmen, sowie Soloselbständige und Freiberufler, die keine Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen hatten. Zudem eine außerordentliche Belastung zu tragen ist, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens bedroht und der Unternehmensfortbestand mit Gewährung einer Billigkeitsleistung aus der Härtefallhilfe NRW nachhaltig gesichert ist.

Anträge können nur über prüfende Dritte gestellt werden. Die Förderhöhe orientiert sich an den förderfähigen Fixkosten analog zur Überbrückungshilfe III,  maximal 100.000 €. Der Förderzeitraum ist grundsätzlich November 2020 bis Juni 2021. Anträge können jetzt gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch Härtefallkommission nach Einzelfallprüfung. Die Bescheide werden danach von der Bezirksregierung erteilt. Die Antragsfrist endet am 31.12.2021.

Die Härtefallhilfe ist eine Betriebseinnahme, aber umsatzsteuerfrei. Es ist kein Gewerbeschein notwendig, aber eine Eintragung im Transparenzregister erforderlich. Keine Eintragung muss vorhanden sein, wenn bereits Daten aus Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister elektronisch abrufbar sind.

Die Härtefallhilfen sollen bis Ende März 2022 verlängert werden.
 

NRW-Soforthilfe 2020

Mitte Juni werden die Bezieher der Soforthilfe voraussichtlich per E-Mail angeschrieben und dazu aufgefordert die Schlussabrechnung vorzunehmen. Die Schlussabrechnung muss bis Ende Oktober 2021 abgeschlossen sein. 

Das Rückmeldeverfahren startet Anfang Dezember. Dazu gibt es ein Erklärvideo. https://www.wirtschaft.nrw/media/video/nrw-soforthilfe-2020-so-funktioniert-das-rueckmeldeverfahren-ein-erklaerfilm

Auch die FAQ sind auf den neuesten Stand gebracht worden. https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-faq-rueckmeldung


Allgemeine Infos zur Soforthilfe

Um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat das Angebot des Bundes direkt umgesetzt und noch erweitert. 
Anträge auf NRW-Soforthilfe 2020 konnten noch bis 31.05.2020 gestellt werden. Die Soforthilfe-Empfänger müssen nun in einem ebenfalls rein digitalen Verfahren überprüfen, wie groß ihre Finanzierungslücke in den vergangenen drei Monaten tatsächlich war. Dazu werden alle Empfänger vom 29.06.2020 an per Mail angeschrieben und gebeten, die Differenz zwischen der Soforthilfe und dem ermittelten Liquiditätsengpass bis zum 31. Dezember 2020 an das in der E-Mail angegebene Konto der zuständigen Bezirksregierung zu überweisen. Fragen zum Verfahren werden unter der Hotline 0211-7956 4995 beantwortet. Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie mit einem Erklärvideo finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020-rueckmeldeverfahren

Der Bund der Steuerzahler NRW hat am 8. Juli das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie angeschrieben und darum gebeten, den Verwendungsnachweis zu überarbeiten. Ansonsten sei damit zu rechnen, dass zahlreiche Klagen die Gerichtsbarkeit beschäftigen werden. Nach einer Woche kann der BdSt NRW sich freuen und mit ihm viele Betroffene: Der Verwendungsnachweis wurde gestoppt. Ein Riesenerfolg! Das Land setzt sich für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe 2020 ein und hält das Rückmeldeverfahren an.

Das Ministerium schreibt: "Mit dem Ende des Förderzeitraums hat das Land ab Anfang Juli gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an."

Mehr dazu erfahren Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-setzt-sich-fuer-verbesserte-abrechnungsmoeglichkeiten-bei-der-nrw-soforthilfe

Personalkosten sind von den Einnahmen absetzbar: Der Bund sah die Personalkosten mit dem Kurzarbeitergeld ausreichend abgedeckt. Durch die Lockerungen konnten viele Betriebe aber im Mai und Juni wieder öffnen. Dadurch ergaben sich in der Abrechnung Liquiditätsüberschüsse, da zwar Umsätze erzielt wurden, Personalkosten aber nicht berücksichtigt werden konnten. Künftig werden daher die Einnahmen um solche Personalkosten bereinigt, die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendig waren und die nicht durch andere Maßnahmen (etwa das Kurzarbeitergeld) gedeckt wurden. 

  • Gestundete Zahlungen, wie beispielsweise Miet-, Pacht- oder Leasingraten, die innerhalb des Förderzeitraums angefallen wären, können nun ebenfalls angerechnet werden. Damit werden Unternehmen nicht benachteiligt, die sich in eigener Initiative um Zahlungsstundungen bemüht haben.
  • Mehr Flexibilität beim Zuflussprinzip: Bisher wurden alle tatsächlichen Zahlungseingänge im Förderzeitraum berücksichtigt, auch wenn ihnen eine Leistung vorausging, die vor der Corona-Zeit erbracht wurde. Dadurch wurden viele Unternehmen, z.B. im Handwerk oder Messebau, die auf Rechnung und mit Zahlungszielen arbeiten, benachteiligt. Die Unternehmen erhalten nun die Option, bei Einnahmen innerhalb des Förderzeitraums auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung abzustellen.
  • Hohe einmalige Zahlungseingänge im Förderzeitraum, die sich auf ein ganzes, zurückliegendes Jahr beziehen, können nun anteilig angesetzt werden. Das betrifft etwa GEMA-Zahlungen für Künstlerinnen und Künstler oder Zahlungen der VG-Wort für Journalistinnen und Journalisten.

 

Nachdem der Bund der Steuerzahler NRW das NRW-Wirtschaftsministerium im April aufgefordert hatte, schnell Klarheit zu schaffen, wofür die Soforthilfe verwendet werden darf, begrüßen wir die nun endlich erfolgte Klarstellung.

Auf der NRW-Soforthilfe 2020 Seite ergänzte das Ministerium die FAQs um den folgenden Punkt:

„Darf ich die Soforthilfe auch für meine Lebenshaltungskosten einsetzen oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen?

Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.“

Die dort genannten Voraussetzungen sind:

  • (erstmalige) Antragstellung im März oder April.
  • keine Beantragung von ALG II (Grundsicherung) für März oder April.
  • keine Beantragung des Sofortprogramms für Künstlerinnen und Künstler.

Achtung: Das heißt aber auch, dass ab Mai die Soforthilfe nicht mehr für den privaten Lebensunterhalt eingesetzt werden darf, sondern hierfür bei Bedarf ergänzend zur Soforthilfe Grundsicherungsleistungen beantragt werden können.
 

Service

Der Bund der Steuerzahler setzt sich für Bürger und Unternehmen ein

Wenn Sie Fragen zur Arbeit des BdSt NRW haben, rufen Sie uns gerne an unter der Nummer 0211 99175-45. Unsere Mitarbeiter informieren Sie gerne.

Finanzielle Unterstützung

Beihilferechtliche Regelungen

Alle Unterstützungsleistungen für Selbständige stehen unter den beihilferechtlichen Vorgaben der EU.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung) stützen.

Die Höchstgrenzen sind deutlich erhöht worden. Größere Unternehmen können bis zu 52 Millionen Hilfen bekommen.

In den nachfolgenden FAQ können Sie sich darüber genauer informieren.

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Beihilferecht/beihilferecht.html



Novemberhilfe und Dezemberhilfe

Die Vollzughinweise zur Novemberhilfe sind veröffentlicht. Darin wird auf 22 Seiten genau erklärt wer antragsberechtigt ist und wie das Verfahren abläuft. https://www.ueberbrueckungshilfe- unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ausserordentliche- Wirtschaftshilfe/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Änderungsanträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Sollte es zu einer Erhöhung der Förderung kommen, wird die Differenz zur bereits bewilligten Fördersumme ausbezahlt.

IBAN-Änderung: Wenn sich die Bankverbindung geändert hat oder im ursprünglichen Antrag falsch angegeben wurde, können über das Antragssystem bis spätestens 31. Juli 2021 neue bzw. korrekte IBAN mitgeteilt werden. Diese IBAN muss zwingend zuvor bei Ihrem Finanzamt für Ihre Steuernummer/Steueridentifikationsnummer hinterlegt sein muss, sonst ist eine Auszahlung der beantragten Förderung leider nicht möglich.

Soloselbständige können den Antrag ohne Mithilfe eines Dritten stellen. Sie benötigen nur ein Elsterzertifikat. Hier geht es zum Direktantrag für Soloselbständige.

Antragsberechtigung: 
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: 
Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt betroffene Unternehmen:
Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Förderhöhe:
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Kombination mit anderen Hilfen:
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: 
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Alles zum Nachlesen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/3809602c-be63-4ce1-8605-f79a512626b8

Die FAQ dazu:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

 

Bei Fragen zum Antrag auf die November-Hilfe steht die folgende Hotline zur Verfügung:

Hotline für prüfende Dritte
Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und haben Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe und der Novemberhilfe?

Wenden Sie sich an den Service-Desk:
Service-Hotline +49 30-52685087 
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr


Hotline Direktantrag Soloselbstständige
Sie sind soloselbstständig, haben bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchten mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro Novemberhilfe beantragen?

Wenden Sie sich an den Service-Desk für Solo-Selbstständige:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr

 

Gemeinsam stark

Jetzt Mitglied werden beim BdSt NRW

Überbrückungshilfe II

Das Antragsverfahren ist abgeschlossen. Änderungsanträge können noch bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden.  Ein Änderungsantrag kann nur gestellt bzw. die Änderung der Kontoverbindung kann nur vorgenommen werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Der Antrag richtet sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung des Förderbetrags beantragen.

Bis spätestens 31.12.2021 hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Im Rahmen der Schlussabrechnung der 2. Phase der Überbrückungshilfe findet eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umsätze und Kosten statt. Eine Rückzahlung hat nur zu erfolgen, wenn die bereits gezahlten Zuschüsse den endgültigen Anspruch übersteigen. Eine Nachzahlung wird für die 2. Phase der Überbrückungshilfe auf entsprechenden Antrag erfolgen, wenn der endgültige Anspruch die bereits gezahlten Zuschüsse übersteigt.

Den Unternehmen wird rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt.

Ausführliches zur Überbrückungshilfe II finden Sie hier

Aktiv werden

Das unterstütze ich!

Wir vom Bund der Steuerzahler finanzieren uns ausschließlich über Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wenn Sie uns und unsere Arbeit schätzen, dann werden Sie jetzt aktiv.

Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für freischaffende Künstlerinnen und Künstler aufgestockt:

  • Antragsberechtigte, die bereits einen Antrag gestellt haben, bislang aufgrund der Mittelbegrenzung auf fünf Millionen Euro jedoch nicht zum Zuge gekommen sind, erhalten unter Nachweis ihrer künstlerischen Tätigkeit (Mitgliedschaft in Künstlersozialkasse oder anderem Künstlerbund) einen finanziellen Zuschuss für ihren Lebensunterhalt in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Voraussetzung ist, dass sie im März und April keine Leistungen aus dem MKW-Programm, der NRW-Soforthilfe 2020 oder der Grundsicherung bezogen haben.
  • Auch die Unterstützung für jene Antragssteller, deren Antrag bereits positiv beschieden wurde, wird auf pauschal 2.000 Euro erhöht.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.mkw.nrw/FAQ_Sofortprogramm

 

Quarantäne

Bei Quarantäne können Arbeitgeber einen  Vorschuss für die zu zahlenden Gehälter bekommen. Selbstständige erhalten eine Erstattung für ihren Einkommensausfall. Formulare und weitere Informationen gibt es beim Landschaftsverband Rheinland und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

 

Kurzarbeitergeld

Bei Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb können Sie Kurzarbeitergeld bei Ihrer Arbeitsagentur beantragen. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sind bis zum 31.03.2022 verlängert worden.

Die einfacheren Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld , wie beispielsweise das Absenken des Quorums der vom Arbeitsausfall betroffen Beschäftigten auf bis zu 10 %, den teilweisen oder vollständigen Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden, Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer und vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit gelten weiter. 

Sonderseite Kurzarbeit und Corona

Merkblatt Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug-corona-virus-infos-fuer-unternehmen_ba146368.pdf

Antragsverfahren Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

Anträge: Sie benötigen in der Regel die Anträge KUG101KUG107 und KUG108

Informationen und Formulare: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen

 

Hilfe von der NRW.BANK

Die NRW-Bank hat bereits Änderungen an Programmen u. a. zur Liquiditätssicherung vorgenommen und stimmt weitere Maßnahmen ab. In aller Regel nehmen Sie die Produkte im sog. Hausbankverfahren in Anspruch. Nutzen Sie das Beratungsangebot Ihrer Bank oder Sparkasse. Weitere Infos: www.nrwbank.de

 

Hilfen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Für kleine Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen, gilt: KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

 

ERP-Gründerkredit Startgeld - Betriebsmittelförderung

  • Zielgruppe: Kleine gewerbliche Unternehmen und Freiberufler bis zu 50 Beschäftigte und Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme von maximal 10 Millionen Euro, die noch keine fünf Jahre bestehen

  • Höchstbetrag: maximal 30.000 Euro für Betriebsmittel (Gesamtfremdkapitalbedarf maximal 100.000 Euro)

  • Laufzeit: maximal zehn Jahre mit zwei Tilgungsfreijahren
  • Sicherheiten: Bankübliche Besicherung bei 80 Prozent Haftungsfreistellung für Hausbank

Für Unternehmen, die seit mehr als fünf Jahren am Markt bestehen: KfW-Unternehmer- wie auch ERP-Gründerkredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

 

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Ergänzend zu den bereits vorhandenen Programmen hat die Bundesregierung am 6. April auf die Probleme bei der Kreditvergabe durch Banken reagiert und ein „Schnellkreditprogramm“ auf den Weg gebracht. Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäischen Union wird ein Förderkredit eingerichtet für Anschaffungen und laufende Kosten bei  Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern. Anspruch haben Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind. Der max. Kreditbetrag beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019. Zur Beschleunigung erfolgt keine Risikoprüfung durch die eigene Bank oder die KfW und  100% Risikoübernahme durch die KfW.

KfW-Schnellkredit: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html#detail-1-target

Zur Pressemitteilung des BMWi: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200406-bundesregierung-beschliesst-weitergehenden-kfw-schnellkredit-fuer-den-mittelstand.html

 

KfW-Unternehmerkredit - Betriebsmittelfinanzierung

  • Zielgruppe: Gewerbliche mittelständische Unternehmen und Freiberufler, die mindestens seit fünf Jahren am Markt sind und deren maximaler Gruppenumsatz 500 Mio. Euro nicht übersteigt

  • Höchstbetrag: 25 Millionen Euro beziehungsweise 5 Millionen Euro bei Haftungsfreistellung

  • Laufzeit:  
    a) bis zu zwei Jahren (endfällig) ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen (max. 250 Mitarbeiter, max. Jahresumsatz 50 Mio. Euro, max. Jahresbilanzsumme von 43 Mio. Euro), Höchstbetrag: 5 Millionen Euro, 50 prozentige Haftungsfreistellung für Hausbank möglich
    b) bis zu fünf Jahren bei einem Tilgungsfreijahr

  • Sicherheiten: Betriebsmittelkredit ist banküblich zu besichern beziehungsweise Haftungsfreistellung bei Variante a) möglich

Die Hausbanken können bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Es darf sich nicht um Sanierungsfälle oder Unternehmen in Schwierigkeiten handeln.

 

KfW-Sonderprogramm 2020

Die KfW hat zusätzlich ein unbegrenztes Sonderkreditprogramm mit verbesserten Kreditkonditionen aufgelegt. Hier geht es zum Faktenblatt .

Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der KfW

 

Informationen zu Corona und Landwirtschaft

Hier finden Sie gebündelte Informationen für die Landwirtschaft: https://www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/

 

Hinweise des Zoll zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie

https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/Coronakrise.html

 

Sozialschutz-Paket zur Corona-Pandemie: Grundsicherungsleistungen für Freiberufler, Solo-Selbstständige oder Kleinunternehmer – Passgenauer Kinderzuschlag

Der Bezug von (ergänzender) Grundsicherung / Arbeitslosengeld II kommt für Freiberufler, Solo-Selbstständige oder Kleinunternehmer infrage, die in finanzieller Not sind, weil sie einen Großteil Ihrer Aufträge verloren haben.

Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert. Für Leistungsbewilligungen zwischen dem 01. März und 30. Juni 2020 gelten entschärfte Regelungen zur Vermögenprüfung. Bei erstmaliger Antragsstellung im genannten Zeitraum werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Es gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren: formlose Antragstellung per Telefon oder E-Mail möglich. Weitere Informationen auf www.arbeitsagentur.de

Ab April haben Eltern mit Verdienstausfällen befristet bis 30. September einen erleichterten Zugang zum Kinderzuschlag. Es muss lediglich das Einkommen des letzten Monat vor Antragstellung nachgewiesen werden. Eine Voraussetzung ist, dass das Bruttoeinkommen Ihrer Familie mindestens 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 185 Euro monatlich und unterstützt Familien, in denen der Verdienst nicht (mehr) für die gesamte Familie reicht. Weitere Informationen,  und Antragstellung auf www.kinderzuschlag.de

Steuern

Stundungen für Steuern beantragen

Um Liquiditätsengpässe zu mindern, können z. B. Anträge auf Herabsetzung der Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gestellt werden. Nutzen Sie dazu unseren Musterbrief. Ein solches Schreiben können Sie auch für die Herabsetzung der Vorauszahlung bei der Gewerbesteuer nutzen. Ansprechpartner ist dabei die jeweilige Kommune.

Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für das Steuerjahr 2019 veranlagt worden sind, können bis zu 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Da eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig ist, können daher Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt.

Nähre Einzelheiten erläutert das hier hinterlegte Dokument. 


Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.html?cms_pk_kwd=24.04.2020_Corona-Sofortma%C3%9Fnahme+Antrag+auf+pauschalierte+Herabsetzung+bereits+geleisteter+Vorauszahlungen+f%C3%BCr+2019

Ein solches Schreiben können Sie auch für die Herabsetzung der Vorauszahlung bei der Gewerbesteuer nutzen. Ansprechpartner ist dabei die jeweilige Kommune.Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Sie können folgende Musterbriefe verwenden:

Musterantrag Herabsetzung Gewerbesteuermessbetrag
Musterantrag Herabsetzung ESt/Gewerbesteuermessbetrag
Musterantrag Herabsetzung KSt/Gewerbesteuermessbetrag

Diese Anträge sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Bei fälligen Steuerzahlungen aufgrund von Steuerbescheiden sollte ein Antrag auf Stundung – Ratenzahlung gestellt werden. Ein entsprechendes Musterschreiben ist hier hinterlegt.

Der Bund der Steuerzahler hat zudem die Finanzverwaltung aufgefordert, unbürokratisch zu handeln. Die Bundesregierung ist unserem Vorschlag gefolgt. Die Finanzämter bearbeiten bereits entsprechende Anträge.

Das Finanzministerium NRW hat ebenfalls Musteranträge veröffentlicht. https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Bitte stellen Sie Ihren Antrag online über Elster. Sie benötigen den Antrag auf Dauerfristverlängerung – „Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Eine Anleitung dazu finden Sie hier:  https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/anleitung_ust-svz.pd

Bei der Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2019 und evtl. noch 2018 können Abschreibungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. So kann u. a. eine Investitionsrücklage für kleine und mittlere Betriebe in Betracht kommen. Nähere Information entnehmen Sie unserem Steuerratgeber.

Arbeitgeber, die Ihren Mitarbeitern infolge der Corona-Krise Prämien und Sonderzahlungen gewähren möchten, können dies bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei leisten. Dies kann sowohl Als Geldbetrag oder Sachbezug gewährt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden muss. https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/71c9e9be-765a-410d-bf5b-6f6f95a84028

Auf Antrag können die Abgabe der vierteljährlichen und monatlichen Lohnsteueranmeldungen um bis zu zwei Monate verlängert werden.   https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-23-verlaengerung-der-erklaerungsfrist-fuer-vierteljaehrliche-und-monatliche-lohnsteueranmeldungen-waehrend-der-corona-krise.pdf

Ein neues Musterschreiben für einen Antrag auf Fristverlängerung für vierteljährliche und monatliche Lohnsteueranmeldung finden Sie hier.

 

 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen und kommunalen Abgaben

Im Auftrag der Bundesregierung hat der GKV-Spitzenverband die Regelungen zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erleichtert. Demnach können die fällig werdenden Beiträge für die Monate März und April 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2020 möglich. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben (freiwillig in der GKV versicherte Selbstständige). Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden. Ein Musterschreibenhaben wir für Sie bereitgestellt. Der Antrag auf eine Stundung von Unfallversicherungsbeiträgen ist an die jeweilige Berufsgenossenschaft zu stellen. Zu beachten ist: Die GKV will den Stundungen nur dann nachkommen, wenn die Zahlungsschwierigkeit mit der Corona-Krise zusammenhängt und alle anderen Maßnahmen (Kurzarbeitergeld, Zuschüsse) ausgeschöpft wurden!

Betriebe, die von der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge Gebrauch machen, sollen die angebotenen Hilfsmaßnahmen nutzen, um die gestundeten Sozialversicherungsbeiträge später zu begleichen. Die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge soll Ihrem Unternehmen Zeit verschaffen, um die Gelder aus Soforthilfen und Kreditprogramm anzufordern und zu erhalten.

Stundung von kommunalen Abgaben: Die Pandemie hat enorme negative Auswirkungen für Gewerbetreibende, Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Viele von ihnen kämpfen derzeit ums Überleben. Der Bund der Steuerzahler NRW appelliert an die Städte und Gemeinden, dass sie anstehende Zahlungen auf Antrag unbürokratisch zurückstellen und auf Stundungszinsen verzichten, um die dringend notwendige Liquidität zu erhalten. Für einen Antrag können Sie unseren Musterbrief Stundungsantrag verwenden.

 

FAQ

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) ausgearbeitet, die den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben sollen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich insoweit aufdrängenden Fragestellungen und werden regelmäßig aktualisiert.

Zum Artikel:  https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/f3f8fee2-ae6b-4c83-8f25-617464fd3f3d

 

Ihr Vorteil

Jetzt Mitglied werden

Unterstützen Sie die Arbeit des Bundes der Steuerzahler NRW und profitieren Sie von vielen Vorteilen als Mitglied.

Wissenswertes für Privatpersonen

Wissenswertes für Privatpersonen – Arbeitnehmer und Senioren

Der Bund der Steuerzahler gibt jeden Monat die „Steuer-News für Arbeitnehmer“ heraus. In den Ausgaben März und April 2020 finden Sie interessante Informationen rund um die Corona-Pandemie. Hier finden Sie die

Bei Fragen kommen Sie jederzeit gern auf Ihre BdSt-Fachexperten zu. Sie erreichen uns unter 0211 99175-15.

Lesen Sie hier, was das Land Nordrhein-Westfalen zu den Auswirkungen der Corona-Krise und zu den staatlichen Hilfen sagt: www.land.nrw/corona

Mitgliedschaft

Jetzt mitmachen!

Nordrhein-Westfalen liegt Ihnen am Herzen? Uns auch. Werden Sie jetzt Mitglied beim Bund der Steuerzahler NRW und unterstützen Sie unsere Ziele und unsere Arbeit in Nordrhein-Westfalen.

Wo die Politik jetzt handeln muss

Hier lesen Sie die Forderungen des Bundes der Steuerzahler NRW

An dieser Stelle formulieren wir Maßnahmen, die den Steuerzahlern etwas Luft verschaffen. Darüber hinaus sollten aber weitere Schritte folgen.

  • Ist-Versteuerung bei der Umsatzsteuer erlauben: Auch bei der Umsatzsteuer muss nachgesteuert werden. So sollte die Ist-Versteuerung auf das europarechtlich zulässige Maß ausgeweitet werden. Bislang können nur Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro diese Möglichkeit nutzen. Unternehmen mit höheren Umsätzen haben diese Chance nicht, selbst wenn sie nur geringe Gewinne einfahren. Der Vorteil bei der Ist-Besteuerung:  Die Umsatzsteuer entsteht erst, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen. Die Steuer muss also – anders als bei der Sollversteuerung – nicht vorfinanziert werden. Gerade wenn Zahlungen von Kunden ausbleiben, ist die vorfinanzierte Umsatzsteuer nicht zu stemmen.
     
  • Keine belastenden Maßnahmen: Zudem sollten Gesetzgeber und Finanzverwaltung bei anstehenden Gesetzesverfahren darauf achten, keine belastenden oder bürokratischen Maßnahmen einzuführen. Die Wirtschaft wird wohl noch einige Monate brauchen, um die Corona-Auswirkungen zu verarbeiten.
     
  • Stundung von kommunalen Abgaben: NRW-Städte sollten Abgaben voraussetzungsfrei und zinsfrei stunden, um der strauchelnden Wirtschaft Liquidität erhalten.
    Die Steuerämter der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sollten Stundungsanträge zu den kommunalen Abgaben, wie 
    •    Gewerbesteuer
    •    Grundsteuer
    •    Abfall-, Straßenreinigungs- und Abwassergebühren
    •    Zweitwohnungsteuer
    •    Kulturförderabgabe
    •    Vergnügungssteuer
    •    Kita-Beiträgen
    mit einer Dauer von bis zu 12 Monaten ohne Prüfung von weiteren Voraussetzungen oder der Bonität sofort bewilligen. Auf eine Festsetzung von Stundungszinsen sollte aus Billigkeitsgründen direkt verzichtet werden. Vollstreckungsmaßnahmen und eine Festsetzung von Säumniszuschlägen sollten bis auf Weiteres für alle Steuerzahler ausgesetzt werden. 
     
  • Ladenkassenumstellung verschieben: Der BdSt hatte gefordert, die für den Herbst geplante Umstellung der Ladenkassen zu verschieben. Die Politik hat darauf reagiert und die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert. Das entlastet insbesondere die Gastronomie und Einzelhändler.

„Mit Rückenwind aus der Krise“: Unter diesem Titel hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) einen Maßnahmen-Katalog für die Politik formuliert. Diese konkreten Hilfen sollen Deutschlands Unternehmer dabei unterstützen, ihre Geschäfte nach Eindämmung der Corona-Krise problemlos fortzusetzen. Hier lesen Sie die Forderungen des Bundes der Steuerzahler

Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie (Mit Rückenwind aus der Krise)
Maßnahmenpaket für Arbeitnehmer 

Hier lesen Sie unseren Brief an Prof. Dr. Andreas Pinkwart, Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen. (22. April 2020)



Unser Service für Mitglieder:

Mitglieder können sich unsere beiden Musterbriefe „Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen/Corona“ und „Stundungsantrag für Steuerzahlungen/Corona“ hier downloaden. Den Musterbrief zur Stundung von kommunalen Abgaben finden Sie hier.

Verein

Gemeinsam mehr erreichen.

Unterstützen Sie unsere Arbeit, profitieren Sie von unserem Service und vielen kostenlosen Ratgebern. Werden Sie jetzt Mitglied und stärken Sie das Finanzgewissen Deutschlands. 

Der Bund der Steuerzahler setzt sich für Bürger und Unternehmen ein

... und für eine gerechte, tragbare und zielgerichtete Steuer- und Finanzpolitik. Dabei steht der BdSt NRW auch mit praktischen Tipps allen Mitgliedern zur Seite.

Engagieren Sie sich, indem Sie unsere Arbeit unterstützen - entweder mit einer Mitgliedschaft beim Bund der Steuerzahler NRW oder einer Spende.

Wenn Sie Fragen zur Arbeit des BdSt NRW haben, rufen Sie uns gerne an unter der Nummer 0211 99175-45. Unsere Mitarbeiter informieren Sie gerne, wie wir Ihnen beim Sparen von Steuern, Abgaben und Gebühren helfen können.


 

Unser Service für Mitglieder:

Mitglieder können sich unsere beiden Musterbriefe „Antrag auf Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen/Corona“ und „Stundungsantrag für Steuerzahlungen/Corona“ hier downloaden.