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Steueränderungen 2020

Steuertipps 27.01.2020

Der Gesetzgeber war wieder besonders aktiv und so ergeben sich für die Steuerzahler zum Beginn des Jahres zahlreiche Neuerungen, auf die man sich einstellen muss. In Dezemberausgabe hat DER STEUERZAHLER bereits einige Änderungen vorgestellt. Hier noch weitere Hinweise, was im neuen Jahr auf die Steuerzahler zukommt.

Altersvorsorgeaufwendungen – höhere Vorsorgeaufwendungen abziehbar

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören z. B. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ein Höchstbetrag von 25.046 Euro (2019: 24.305 Euro). Maximal können dann im Jahr 2020 90 Prozent (2019: 88 Prozent) abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können 22.541 Euro und Ehepaare/eingetragene Lebenspartner 45.082 Euro steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Dienstwagen – Förderung der Elektromobilität

 Bei Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, kann die private Nutzung pauschal mit der sog. 1%-Methode berechnet werden, allerdings bezogen auf den halben Bruttolistenpreis des Fahrzeugs! Das ist steuerlich günstiger. Die Änderung gilt bereits für Elektro- und schadstoffarme Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden. Für Hybridfahrzeuge, die bis Ende 2021 gekauft werden, greift die Halbierung allerdings nur, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt oder eine Mindestreichweite des Elektromotors von 40 km vorliegt. Mit dem Jahressteuergesetz wurden diese Regeln verlängert, allerdings gelten für ab dem Jahr 2022 oder später angeschaffte Fahrzeuge, strengere Grenzwerte. Bei preiswerten Elektrofahrzeugen gibt es eine besondere Vergünstigung, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt: Hier wird nur ein Viertel des Fahrzeuglistenpreises bei der Berechnung des privaten Nutzungsvorteils angesetzt, wenn die Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 erfolgt.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt – ggf. Anpassung bei Minijobs erforderlich:

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 Euro (zuvor 9,19 Euro) pro Stunde. Das gilt auch für Minijobber, die zum Beispiel im privaten Haushalt als Haushaltshilfe oder Gärtner tätig sind. Da der Minijobber im Monat maximal 450 Euro verdienen darf, muss eventuell die Arbeitszeit angepasst werden. Anderenfalls kann durch die Anhebung des Stundenlohns der sozialversicherungsfreie Minijob in Gefahr geraten.
Beispiel: Der Mindestlohn betrug bis-her 9,19 Euro brutto die Stunde, so-dass der Minijobber rund 49 Stunden im Monat arbeiten konnte und die 450 Euro-Grenze eingehalten wurde. Ab dem Jahr 2020 ist es rund eine Stunde weniger!

Steuerklassenwechsel nun mehrmals im Jahr möglich

Bislang war ein Wechsel der Steuerklassen grundsätzlich nur einmal im Jahr möglich. Ab 2020 ist ein Steuerklassenwechsel zur Änderung der Steuerklassenkombination sowie die Anwendung des Faktorverfahrens bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern mehrfach im Kalenderjahr möglich. Damit können Paare schneller auf wechselnde Situationen, etwa eine Gehaltserhöhung, eine geplante Elternzeit, drohende Arbeitslosigkeit oder eine Verkürzung der Arbeitszeit mit Lohnverzicht, reagieren. Ehepaare und Lebenspartner haben die Möglichkeit zwischen den Steuerklassen 4/4, 3/5 oder dem Faktorverfahren zu wählen.

Schärfere Regeln für Verluste

Verluste aus Wertpapieren, die nicht im Zuge des Wertpapierverkaufs entstanden sind (z. B. Optionsverfall), sollen nur noch bis zur Höhe von 10.000 Euro von der Steuer abgesetzt werden können. Nicht verrechnete Verluste dürfen ins Folgejahr vorgetragen werden. Allerdings dürfen Verluste aus Termingeschäften, etwa aus dem Verfall von Optionen, nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden. Verluste aus dem Ausfall von Wirtschaftsgütern oder uneinbringliche Kapitalforderungen (z. B. bei insolventen Unternehmen) dürfen hingegen mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Regelung gilt für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen; bei Termingeschäften für Verluste, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.

Änderung der Abgabenordnung – mehr Automation

Die vollautomatische Bearbeitung in den Finanzämtern soll vorangetrieben werden: Es sollen nicht nur Steuerbescheide, sondern auch Fristverlängerungen, Verspätungszuschläge sowie Säumniszuschläge automatisch festgesetzt werden können.

Gesundheitsförderung verbessert

Bestimmte Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes können bis zu 500 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Dieser Betrag soll auf 600 Euro steigen.

Gutscheine für Mitarbeiter – neue Regeln für Sachbezüge beachten

Der Gesetzgeber will den Begriff des Sachbezugs neu definieren und die Regeln zur Ausgabe von Gutscheinen an Mitarbeitern ändern. Grundsätzlich bleiben Sachbezüge, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenlos oder vergünstigt gewährt, bis zu einer Freigrenze von 44 Euro im Monat steuer-frei. Aufgrund einiger BFH-Urteile war in der Praxis allerdings erhebliche Unsicherheit entstanden, wie Gutscheine einzuordnen sind (Az.: VI R 13/16, VI R 16/17). Jetzt wird gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr steuer-frei übergeben werden können. Nur noch Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, gelten weiterhin als Sachbezug (z. B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Centergutschein, sog. City-Cards). Neue Bedingung ist zudem, dass der Gutschein zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Geldkarten, die als generelles Zahlungsmittel eingesetzt werden können, können ab dem Jahr 2020 nicht mehr steuerfrei abgegeben werden.

Die vollständige Liste der Steuertipps zum Jahresende finden Sie online im BdST-INFO-Service Nr. 21 unter: https://steuerzahler.de/info-service/

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Pressesprecher und Chefredakteur

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