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Steuertipps auf Münzenstapel

Steuertipps Juli 2021

Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 23.06.2021

Hier finden Sie unsere Tipps rund ums Thema Steuern

  • Rente: Drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen
  • Private Rente: Doppelbesteuerung systembedingt ausgeschlossen
  • Steuerberater haben künftig mehr Befugnisse vor den Verwaltungsgerichten
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste möglicherweise verfassungswidrig
  • Kleine Photovoltaik-Anlagen werden nicht mehr von Einkommensteuer erfasst

Rente: Drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen

Der Kläger war während seiner aktiven Erwerbstätigkeit überwiegend selbstständig als Steuerberater tätig. Auf seinen Antrag hin war er in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Er zahlte seine Rentenbeiträge größtenteils aus eigenem Einkommen. Dabei konnte er diese Aufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abziehen. Seit 2007 erhält er eine Altersrente.

Im vorliegenden Verfahren wandte er sich gegen deren Besteuerung im Jahr 2008. Das Finanzamt hatte – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 Prozent der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 Prozent der Einkommensteuer unterworfen. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 Prozent seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Ansicht liegt deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der BFH ist der Auffassung des Klägers nicht gefolgt. Vielmehr hält er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Klar sei aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge.

Der Auffassung des Klägers, nach der die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung zu berücksichtigen sei, folgte der BFH nicht. Für eine solche Abweichung vom so genannten Nominalwertprinzip sah er weder im Einkommensteuerrecht noch im Verfassungsrecht eine Grundlage. Infolgedessen könnten Wertsteigerungen der Renten – unabhängig davon, ob sie inflationsbedingt sind oder eine reale Erhöhung darstellen – besteuert werden.

Erstmals hat der BFH jetzt konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

Alle anderen Beträge, die die Finanzverwaltung ebenfalls als "steuerfreien Rentenbezug" in die Vergleichsrechnung einbeziehen möchte, bleiben allerdings nach Auffassung des BFH unberücksichtigt. Sie dienten anderen – überwiegend verfassungsrechtlich gebotenen und daher für den Gesetzgeber nicht dispositiven – Zwecken und könnten daher nicht nochmals herangezogen werden, um eine doppelte Besteuerung von Renten rechnerisch zu vermeiden. Damit bleibe insbesondere auch der so genannte Grundfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum jedes Steuerpflichtigen sichern soll, bei der Berechnung des "steuerfreien Rentenbezugs" unberücksichtigt. Für die Ermittlung des aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Teils der Rentenversicherungsbeiträge hat der BFH ebenfalls konkrete Berechnungsparameter formuliert.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2021, X R 33/19

 

Private Rente: Doppelbesteuerung systembedingt ausgeschlossen

Der Kläger war als Zahnarzt Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks, blieb allerdings freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er erhielt im Streitjahr 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Altersrente und Zusatzleistungen aus der dortigen Höherversicherung. Zudem bezog er mehrere "Rürup"-Renten, ebenso zahlreiche Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten. Das Finanzamt setzte für die gesetzliche Altersrente einschließlich der Leistungen der Höherversicherung den sich nach der gesetzlichen Übergangsregelung ergebenden Besteuerungsanteil von 58 Prozent an. 42 Prozent der ausgezahlten Rente blieben steuerfrei.

Im Hinblick auf die hohen Beitragsleistungen des Klägers in zwei Versorgungssysteme wandte das Finanzamt die so genannte Öffnungsklausel an. Diese ermöglicht es, in bestimmten Konstellationen die Rente zumindest teilweise mit dem günstigeren Ertragsanteil zu versteuern. Die "Rürup"-Renten des Klägers brachte das Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil, die sonstigen privaten Leibrenten – wie vom Gesetz vorgesehen – mit dem Ertragsanteil in Ansatz. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Der Kläger hielt die Entscheidung aus mehreren Gründen für unzutreffend. Er meinte, die gesetzliche Altersrente, eine der "Rürup"-Renten und diverse Renten aus privaten Versicherungen würden unzulässigerweise doppelt besteuert, weil nach seinen Berechnungen die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beiträge höher seien als der steuerfreie Teil der zu erwartenden Rentenzahlungen.

Der BFH sah dies anders. Er entschied, dass die Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente als Teil der Rente einheitlich mit den regulären Rentenbezügen zu versteuern sind. Dass jene Leistungen sozialversicherungsrechtlich zu einer überdurchschnittlichen Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen und ausschließlich aus eigenen Beiträgen des Versicherten finanziert wurden, erachtete der BFH als unerheblich.

Dagegen teilte er die Auffassung des Klägers, dass die gesetzliche Öffnungsklausel nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf Antrag des Steuerpflichtigen anwendbar ist. Sie hätte danach im Streitfall keine Anwendung finden dürfen, weil kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Trotzdem blieb die Revision auch in diesem Punkt ohne Erfolg. Denn die unzutreffende Anwendung der Öffnungsklausel habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, so der BFH: Die durch die Anwendung der Öffnungsklausel zu Unrecht gewährte Entlastung sei höher ausgefallen als der Betrag, der ohne Geltung der Öffnungsklausel für das Streitjahr als doppelt besteuert anzusehen wäre. Die Frage, ob Steuerpflichtige, die bewusst keinen Antrag auf Anwendung der gesetzlichen Öffnungsklausel stellen, überhaupt eine doppelte Besteuerung rügen können, habe daher offen bleiben müssen.

Der BFH stellte zudem klar, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind. Im Streitfall war daher auch der steuerfrei bleibende Teil einer späteren – bei statistischer Betrachtung wahrscheinlichen – Witwenrente der Klägerin zu berücksichtigen.

Regelmäßige Anpassungen einer der Basisversorgung dienenden gesetzlichen oder "Rürup"-Rente sind nach Auffassung des BFH auch in der Übergangsphase in voller Höhe und nicht – wie von den Klägern begehrt – mit dem geringeren individuellen Besteuerungsanteil zu berücksichtigen. Der BFH bestätigte insoweit seine bisherige Rechtsprechung.

Hinsichtlich der streitigen Renten des Klägers aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung konnte der BFH keine doppelte Besteuerung feststellen. Die für diese Renten geltende Ertragsanteilsbesteuerung kann nach seiner Ansicht bereits systematisch keine doppelte Besteuerung hervorrufen, weil der durch das Gesetz festgelegte Ertragsanteil in zulässiger Weise die Verzinsung der Kapitalrückzahlung für die gesamte Dauer des Rentenbezugs typisiert. Diese Art der Besteuerung verlange nicht, dass die Beitragszahlungen in der Ansparphase steuerfrei gestellt werden.

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom 19.05.2021, X R 20/19

 

Steuerberater haben künftig mehr Befugnisse vor den Verwaltungsgerichten

In Fragen der Corona-Hilfen erhalten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer künftig die Befugnis, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Auf eine entsprechende Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die der Bundestag am 10.06.2021 beschlossen hat, weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.  Er hatte sich zuvor für die Gesetzesänderung stark gemacht.

Mit der Einfügung eines neuen § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO werde die verwaltungsgerichtliche Vertretungsbefugnis, die bislang allein für Abgabenangelegenheiten bestand, ausdrücklich auch auf die Vertretung zu den Corona-Hilfen ausgeweitet, so der DStV. Zuvor habe sich bereits der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages für diese Anpassung ausgesprochen. Er habe in seiner Beschlussempfehlung betont, dass bei den prüfenden Dritten von einer besonderen Kenntnis der Hilfsprogramme auszugehen sei. Deshalb sprächen Gründe der Verfahrensökonomie dafür, diese Expertise auch in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren einzubringen.

Der DStV hatte sich in Gesprächen mit dem Bundeswirtschaftsministerium für eine entsprechende Ausweitung des gesetzlichen Befugnisrahmens für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eingesetzt, die als prüfende Dritte ihre Mandanten im Antragsverfahren zu den staatlichen Hilfsprogrammen unterstützen. Flankiert wurde diese Forderung durch ein Schreiben des DStV-Präsidenten Harald Elster an die zuständigen Entscheidungsträger im Bundestag. Die neue Regelung wird nach Angaben des DStV unmittelbar mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 11.06.2021

Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste möglicherweise verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig. Nun soll das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (unter anderem Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 Prozent besteuert werden, sieht § 20 Absatz 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen.

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen, meint der BFH.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.11.2020, III R 11/18

 

Kleine Photovoltaik-Anlagen werden nicht mehr von Einkommensteuer erfasst

Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke, die bis zu zehn Kilowattpeak Strom erzeugen, werden künftig ohne großen bürokratischen Aufwand nicht mehr von der Einkommensteuer erfasst. Hierauf hätten sich die Finanzministerien der Länder mit dem Bundesfinanzministerium verständigt, meldet das nordrhein-westfälische Finanzministerium.

In der Vergangenheit hätten nach der Inbetriebnahme von Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfangreiche Erklärungspflichten gegolten, die von den Finanzämtern geprüft werden mussten. Die vereinfachten Regeln sollen einen weiteren Anstieg der Zahl der Anlagen im Sinne einer klimafreundlichen Stromerzeugung bewirken.

Die Vereinfachungsregelung gilt laut Finanzministerium Nordrhein-Westfalen für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag (in Papierform, über das Elster-Portal oder via E-Mail mittels einer elektronischen Signatur) werde danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. Einkünfte aus solchen Anlagen müssten sodann in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden.

An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Photovoltaik-Anlagen ändere sich durch die neue einkommensteuerliche Behandlung nichts – hier bleibe insbesondere ein Vorsteuerabzug erhalten, so das Finanzministerium.

Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 13.06.2021

 

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