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Von Zentralregulierer ausgestellte Rechnungen: Können dem Kunden zuzurechnen sein
Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber denLieferanten über eine Delkredereprovision "im Namen und für Rechnung"des Kunden abrechnet, sind dem Kunden zuzurechnen. Folge ist laut Finanzgericht(FG) Münster, dass § 14c Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) Anwendung findet.
Geklagt hatte die Kommanditistin einer (GmbH & Co.) KG.Diese organisierte als Zentralregulierer Geschäftsbeziehungen zwischenverschiedenen Lieferanten und Großhändlern (so genannten Anschlusshäusern), zudenen auch die Klägerin gehörte.
Die Anschlusshäuser kauften Waren direkt bei den Lieferantenein, wobei die KG organisatorische Aufgaben übernahm, insbesondere dieÜbernahme des so genannten Delkredere-Risikos. Dabei handelt es sich um dasRisiko, dass ein Anschlusshaus seine Verbindlichkeiten gegenüber einemLieferanten nicht bezahlt. Für die Übernahme dieses Risikos zahlten dieLieferanten an die KG Delkredereprovisionen, die diese an die Anschlusshäuserweiterleitete.
Die KG stellte gegenüber den Lieferanten Rechnungen über dieDelkredereprovisionen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis aus, wobeiausdrücklich angegeben wurde, dass sie "im Namen und für Rechnung derAnschlusshäuser" erstellt wurden.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin diein den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Absatz 2 UStG schuldeund setzte diese Steuern entsprechend fest. Durch die Rechnungen sei nach außenhin der Eindruck entstanden sei, dass die Anschlusshäuser die Leistungenerbracht hätten.
Die Klägerin meint, dass ihr der in den Rechnungen der KGüber Delkredereleistungen enthaltene Umsatzsteuerausweis nicht zugerechnetwerden könne. Die KG habe auch keine Vollmacht besessen, Rechnungen im Namender Klägerin auszustellen. Darüber hinaus machte sie geltend, dass keineGefährdung des Steueraufkommens bestanden habe, weil die Lieferanten keinenunberechtigten Vorsteuerabzug vorgenommen hätten.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die Klägerinschulde die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Absatz 2UStG, da sie über Leistungen (Übernahme des Delkredere-Risikos) abgerechnethabe, die sie selbst nicht erbracht habe.
Da die Rechnungen von der KG ausdrücklich "im Namen undfür Rechnung" der jeweiligen Anschlusshäuser ausgestellt wurden, seien sienach einem objektiven Maßstab dahingehend auszulegen, dass die Anschlusshäuserrechtlich als Rechnungsaussteller anzusehen seien. Auf einen etwaigenentgegenstehenden Willen der KG komme es nicht an.
Die Rechnungen seien der Klägerin auch zuzurechnen. Selbstwenn sie die KG nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, habe zumindest eine sogenannte Anscheinsvollmacht vorgelegen. Dies setze voraus, dass ein Vertreterwiederholt für einen anderen auftritt und dieser dies bei pflichtgemäßerSorgfalt hätte erkennen und verhindern können. Vorliegend habe die Klägerinerkennen können, dass die KG Dokumente in ihrem Namen ausstellte und damiteinen Rechtsschein begründet. Sie habe der KG eine zentrale Stellung in derOrganisation der Geschäftsbeziehungen eingeräumt und hätte sich daher überderen konkrete Vertragsbeziehungen und Abrechnungsmodalitäten informierenmüssen.
Das FG hat weiter ausgeführt, dass § 14c UStG dem Schutz desSteueraufkommens diene. Durch einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis könnedie Gefahr entstehen, dass Rechnungsempfänger Vorsteuer geltend machen, obwohlkeine steuerpflichtige Leistung vorliegt. Im Streitfall habe eine solcheGefährdung nicht ausgeschlossen werden können. Daher bleibe die Steuerschuldbestehen, solange keine ordnungsgemäße Rechnungsberichtigung vorgenommen werde.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist beimBundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 5/26 anhängig.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.11.2025, 5 K 90/21 U,nicht rechtskräftig