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Stasi-Unterlagen zu Angela Merkel: Autor kann keine Herausgabe verlangen

27.03.2026

Das Bundesarchiv muss die Stasi-Unterlagen zuEx-Bundeskanzlerin Angela Merkel nicht herausgeben. Das Verwaltungsgericht (VG)Berlin hat die ablehnende Entscheidung gegenüber einem Autor bestätigt.

Dieser möchte ein Buch über das Zusammenspiel verschiedenerInstitutionen der DDR veröffentlichen, unter anderem die das Ministerium fürStaatssicherheit und die SED. Dazu begehrte er Zugang zu den Dokumenten überMerkel. Das Bundesarchiv gab an, keine herausgabefähigen Unterlagen zu derehemaligen Kanzlerin zu haben.

Der Autor klagte, drang aber auch vor dem VG Berlin nichtdurch. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz knüpfe die Herausgabe von Dokumenten anspezielle Voraussetzungen. Dabei gehe es darum, die Persönlichkeitsrechte desBetroffenen mit dem Interesse an einer Aufarbeitung der Stasi-Tätigkeit inAusgleich zu bringen.

Zu Zwecken der Forschung über die Tätigkeit der Stasi könnedas Bundesarchiv Unterlagen herausgeben. Gehe es um noch lebende Personen, seidies aber nur möglich, wenn die Person Mitarbeiter oder Begünstigte der Stasigewesen sei, oder wenn die Unterlagen eine Person der Zeitgeschichte,Amtsträger oder Inhaber einer politischen Funktion in eben dieser Rollebeträfen. Beides verneinte das VG im Fall Merkel.

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stasi AngelaMerkel zielgerichtet begünstigt habe. Zwar habe Merkel von der DDR aus nachPolen reisen dürfen. Das sei aber auch anderen genehmigt worden. Auch dass keinStrafverfahren gegen sie eingeleitet wurde, nachdem Zollbeamte bei ihrerRückkehr aus Polen in ihrem Gepäck Solidarnosc-Unterlagen entdeckt hatten, sahdas VG als nicht kritisch. Denn auch in vergleichbaren Fällen sei keineStrafverfolgung erfolgt.

Darüber hinaus sei Merkel im maßgeblichen Zeitraum deroperativen Tätigkeit der Stasi noch keine Person der Zeitgeschichte oderAmtsträgerin gewesen. Erst Anfang Februar 1990 sei sie Pressesprecherin desDemokratischen Aufbruchs und erst im April 1990 stellvertretende Regierungssprecherinder DDR geworden. Zu diesen Zeitpunkten habe sich die Stasi bereits inAbwicklung befunden und sei nicht mehr operativ tätig gewesen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beimOberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.03.2026, VG 1 K297/23, nicht rechtskräftig

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