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Reitsand: Fehlende Trittfestigkeit stellt Mangel dar
Für den Boden einer Reithalle verwendeter Reitsand musstrittfest sein, damit Pferd und Reiter die Halle sicher und möglichstverletzungsfrei nutzen können. Fehlt es daran, liegt ein Mangel vor, derGewährleistungsansprüche auslöst, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburgentschieden hat.
Eine Reitanlagen-Betreiberin beauftragte eine auf Reitsandspezialisierte Firma, ihre Reithalle mit einem neuen Reitsandbodenauszustatten. Kostenpunkt: rund 12.000 Euro. Nach Einbau des Bodens war die Reitanlagen-Betreiberinunzufrieden: Der Reitsand sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weisekeinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einerverstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtesVerletzungsrisiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der SandMikroplastik.
Da die Lieferantin eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Bestellerinschließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie denkompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geldverlangte sie danach von der Reitsand-Firma zurück. Deren Einwand, man hättedoch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnungmischen können, widersprach die Reithallen-Inhaberin: Wegen der Kontaminationdes Bodens mit Mikroplastikanteilen sei ein vollständiger Austauschunumgänglich gewesen.
Das Landgericht (LG) Osnabrück holte das Gutachten eineröffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein undgab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang anmangelhaft gewesen. Zwar habe die Reitanlagen-Betreiberin nicht bewiesen, dasseine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sandsei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einerausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war dasLG hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe;auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendungeiner Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dasses sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenesMaterial handelte.
Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Reitsand-Firma,so die Entscheidung des LG, der Reitanlagen-Betreiberin die vollen 17.000 Eurozu ersetzen. Diese Kosten seien – auch unter der Prämisse, dass von mehrerenmöglichen Wegen der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung gewählt werdenmuss – erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodenshätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.
Dem ist das OLG Oldenburg gefolgt. Ein Gutachten, das dieReitsand-Firma in Auftrag gegeben hatte, stimmte das OLG nicht um. In demGutachten hieß es, dass der Reitsand "– vielleicht mit kleinenEinschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre". Dies ließ das OLG jedochnicht gelten: "Kleinere Einschränkungen" bedeute eben doch nicht ohneEinschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgeseheneNutzung essenziell und könne im Reitsportbetrieb erwartet werden, um einesichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung derReithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch denPrivatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsandergeben.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.10.2025, 9 U22/25, rechtskräftig