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Rechtsbehelfsbelehrung: Trotz fehlender E-Mail-Adresse nicht unrichtig
Gibt eine Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung an, dass einRechtsbehelf auch elektronisch eingelegt werden könne, verpasst sie es aber,zugleich ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, macht das die Belehrung nichtunrichtig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Die Familienkasse hob die Festsetzung von Kindergeld auf. Inder in dem Bescheid enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung wurde daraufhingewiesen, dass ein Einspruch auch elektronisch eingelegt werden kann. Einekonkrete E-Mail-Adresse gab die Familienkasse nicht an.
Die Mutter des Kindes, auf das sich der Kindergeld-Bescheidbezog, legte Einspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse ein. DieFamilienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig. Tatsächlich war dieser zuspät bei ihr eingegangen. Hintergrund war ein Tippfehler, der der Mutter beider Eingabe der E-Mail-Adresse der Familienkasse unterlaufen war.
Die Mutter klagte gegen den Bescheid der Familienkasse undbegehrte Prozesskostenhilfe (PKH). Das FG Düsseldorf hat den Antrag auf PKHabgelehnt, weil es die Klage für aussichtslos hält. Die Mutter habe dieEinspruchsfrist verpasst. Dass die Familienkasse in der Rechtsbehelfsbelehrungkeine E-Mail-Adresse angegeben habe, mache die Belehrung nicht unrichtig. Dassder Einspruch zu spät bei ihr eingegangen sei, liege somit nicht in ihrerVerantwortung. Vielmehr habe die Mutter die Verfristung verschuldet.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2026, 7 K1746/25 Kg (PKH)