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Nacktkatzen der Rasse "Canadian Sphynx": Sind zu kastrieren

03.03.2026

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat den Eilantrag einerZüchterin gegen die tierschutzrechtliche Anordnung zur Kastration so genannter Nacktkatzender Rasse "Canadian Sphynx" abgelehnt.

Die Kreisverwaltung des Landkreises Bad Kreuznach hattegegen die Züchterin eine tierschutzrechtliche Verfügung erlassen, wonach siezwei Tiere der Rasse "Canadian Sphynx" chirurgisch kastrieren muss.Da die Verwaltung auch die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnethatte, begehrte die Züchterin Eilrechtsschutz – allerdings erfolglos.

Das VG Koblenz entschied, das öffentliche Interesse an dersofortigen Vollziehung der Verfügung überwiege die Interessen der Züchterin ander aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Verfügung erhobenen Widerspruchs.Denn der Bescheid erweise sich als offensichtlich rechtmäßig, so die KoblenzerRichter.

§ 11b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes ermöglichees der zuständigen Behörde, das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen,soweit züchterische Erkenntnisse erwarten ließen, dass als Folge der Zuchtderen Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßenGebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,Leiden oder Schäden auftreten (so genannte Qualzucht). Dies treffe bei derhaarlosen Rasse "Canadian Sphynx" zu, die nicht über funktionsfähigeTasthaare – so genannte Vibrissen – verfüge.

Die Haarlosigkeit sei auf das Fehlen autosomal rezessiverGene zurückzuführen. Deshalb sei zu erwarten, dass der Nachwuchs der beidenbetroffenen Katzen ebenfalls nicht über funktionsfähige Tasthaare verfügenwerde, was sich im Fall der beiden Katzen der Züchterin schon realisiert habe.Das Fehlen funktionsfähiger Vibrissen schränke das arttypische Verhalten derKatzen derart ein, dass dies zu andauerndem Leiden der Tiere führe, so das VG.Denn Katzen benötigten die Tasthaare zur Orientierung im Dunkeln, beimAufspüren der Beute, zum Schutz der Augen sowie zur Aufnahme sozialer Kontakte.

Gegen den Beschluss hat die Züchterin Beschwerde beimOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 10.01.2026,3 L 1397/25.KO, nicht rechtskräftig

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