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Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken: Ist tauschähnlicher Umsatz

16.03.2026

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hält dasBundesfinanzministerium (BMF) an seinen Grundsätzen zur umsatzsteuerlichenBehandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zurprivaten Nutzung fest. Allerdings nimmt es einige Klarstellungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass(UStAE) vor.

Der BFH hat mit Urteil vom 30.06.2022 entschieden, dass derfür einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischender Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privatenZwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn dieFahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist undtatsächlich in Anspruch genommen wird (V R 25/21). Nach Ansicht des BFH kannauch die (teilweise) Arbeitsleistung ein Entgelt für die Dienstwagenüberlassungdarstellen.

Für die Frage, ob und unter welchen Umständen die(teilweise) Arbeitsleistung als Entgelt anzusehen ist, komme es maßgeblichdarauf an, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassungan einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistungbestehe. Der unmittelbare Zusammenhang sei jedenfalls dann gegeben, wenn dieFahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart sei undtatsächlich in Anspruch genommen werde.

Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einemDienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs beiwirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer daskonkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein "bloßer",sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang. Es liege daher eintauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und deranteiligen Arbeitsleistung, vor. Dabei handele sich es um eine langfristigeVermietung eines Beförderungsmittels, die am Wohnsitz des Arbeitnehmers nach §3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG steuerbar sei.

Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil desEuropäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.01.2021 in der Rechtssache C- 288/19.Dieses Urteil beziehe sich allein auf die Vorlagefrage des Finanzgerichts, beider der tauschähnliche Umsatz unerwähnt geblieben sei. Der Umstand, dass derEuGH die ihm vom Finanzgericht unterbreitete Fragestellung nicht von sich ausum den Aspekt eines Sachentgelts erweitert hat, deute aber nach Auffassung desBFH nicht darauf hin, dass der EuGH nunmehr entgegen seiner bisherigenRechtsprechung entschieden habe.

Aus der Rechtsprechung ergibt sich laut BMF grundsätzlichkein Erfordernis zur Änderung der geltenden Verwaltungsauffassung in Bezug aufdie umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Fahrzeugenan Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Die bisherige Praxis derDienstwagenbesteuerung könne daher grundsätzlich beibehalten werden. Ergänzendund klarstellend hat das Finanzministerium aber Änderungen in Abschnitt 3a.5Absatz 4 UStAE sowie zur Frage der Entgeltlichkeit in Abschnitt 15.23 Absatz 9UStAE vorgenommen.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind auf alle offenenFälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.06.2026ausgeführt werden, beanstandet das Ministerium es allerdings nicht, wenn beieiner (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherigeVerwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nr. 2Umsatzsteuergesetz bestimmt wird.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 03.03.2026, III C 3 -S 7117-e/00003/005/058

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