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Einmaliger Harnstein: Polizeilaufbahn trotzdem möglich

17.03.2026

Nur, weil er einmalig unter einem Harnstein gelitten hat,darf ein Polizeibewerber nicht aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossenwerden. Das stellt das Verwaltungsgericht (VG) Aachen klar. Es hat dem LandNordrhein-Westfalen aufgegeben, das laufende Bewerbungsverfahren mit dem betroffenenBewerber für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2027fortzuführen.

Das zuständige Landesamt der Polizei hatte den Antragstelleraus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen, weil er einmalig an einem Harnsteingelitten habe und deshalb eine Veranlagung zur Harnsteinbildung bestehe.

Für das VG Aachen hat das Landesamt damit den Maßstab fürdie gesundheitliche Eignung verkannt. Es verweist auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13.02.2025 (2 C 4.24). Danach sei bei aktuell gesunden Bewerbern einePrognose künftiger Entwicklungen anzustellen. Die gesundheitliche Eignung könnedemnach nur dann verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahmerechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt derDienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist.Solche Anhaltspunkte habe es im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

Gegen den Beschluss kann das Land Nordrhein-WestfalenBeschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalenentscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12.03.2026, 1 L160/26, nicht rechtskräftig

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