Online-Bildabgleich und automatisierte Datenanalyse: Neue digitale Ermittlungsmaßnahmen vorgeschlagen
Dachgeschosswohnung auch im Erdgeschoss? Dingliches Wohnrecht unwirksam
Bau-Turbo: Zustimmung unter Bedingungen
Gemeinden können ihre Zustimmung zur Nutzung des Bau-Turbosunter der Bedingung erteilen, dass sich Vorhabenträger zur Einhaltungbestimmter städtebaulicher Anforderungen verpflichten. Zudem stehe es denGemeinden frei, ihre Zustimmung innerhalb der Frist zu verweigern, teilt dieBundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 21/4608) auf eine Kleine Anfrage derFraktion Die Linke (BT-Drs. 21/4193) mit.
Mit Abschluss eines städtebaulichen Vertrages könntenGemeinden eventuell Bodenwertsteigerungen abschöpfen. Dies entspreche dem vonvielen Kommunen auch im Bereich der Bauleitplanung angewandten Verfahren,schreibt die Bundesregierung.
Grundsätzlich stellt die Regierung in der Antwort fest, dassder bis zum 31.12.2030 befristete Bau-Turbo für bestimmte Wohnbauvorhabenweitreichende Abweichungen vom Planungsrecht vorsehe. So werde die Aufstellungeines Bebauungsplans entbehrlich. "DerBau-Turbo macht damit den Weg frei für mehr Tempo im Wohnungsbau und für mehrbezahlbaren Wohnraum", heißt es in der Antwort. Durch den geringerenPlanungsaufwand könne nicht nur schneller, sondern auch günstiger gebautwerden.
Damit die Erleichterungen des Bau-Turbos zu Anwendung kommenkönnten, bedürfe es in jedem Einzelfall der Zustimmung der Gemeinde. DieGemeinde könne also entscheiden, ob das geplante Vorhaben mit ihrenVorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar sei.Somit bleibe die Planungshoheit der Gemeinde gewahrt.
Deutscher Bundestag, PM vom 13.03.2026