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Steuer-News

Aktuelle Steuer-News aus der Steuerabteilung

News April 2024

Aktuelles Steuerurteil

Heizungseinbau in Mietwohnungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug

Der BFH hat den Vorsteuerabzug für den Einbau einer Heizungsanlage in einem Mietwohnobjekt versagt, den der Vermieter geltend machen wollte. Die Miete setzte sich aus der Kaltmiete und den vorausgezahlten Betriebs- sowie den Heiz- und Warmwasserkosten zusammen. Der Vermieter versuchte, die angefallene Umsatzsteuer nun vergeblich steuerlich abzusetzen. Wenn der Vermieter jedoch für die Lieferung von Wärme und Warmwasser verantwortlich ist, dann sind die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung direkt mit der Vermietung der Wohnungen verbunden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um Betriebskosten handelt, die vom Mieter getragen werden müssen. Da die Vermietung von Wohnraum nicht umsatzsteuerpflichtig ist, scheidet ein Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang entsprechend aus, so der BFH mit Urteil vom 7. Dezember 2023, Az. V R 15/21.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann neben umsatzsteuerpflichtigen Leistungen auch umsatzsteuerfreie Leistungen erhalten und erbringen, ohne die Umsatzsteuer verrechnen zu dürfen, wenn befreite Ausgangsumsätze mit steuerpflichtigen Eingangsumsätzen verbunden sind. Eingangsumsätze bezeichnen Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen bezieht. Ausgangsumsätze hingegen sind die Umsätze, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erzielt werden.


Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Verlängerung der 3-Tages-Fiktion geplant

Die Post plant, Briefe zukünftig später zuzustellen. Auch die Bundesregierung erwägt Änderungen der entsprechenden Regelungen. Möglicherweise ist vielen Steuerzahlern bereits aufgefallen, dass der Briefkasten montags oft leer bleibt. Dies liegt jedoch noch nicht an den genannten Überlegungen, sondern daran, dass montags das geringste Briefaufkommen herrscht und der Briefkasten statistisch gesehen am häufigsten leer bleibt. Gemäß der Postverordnung müssen 80 Prozent aller Briefe im Jahresdurchschnitt innerhalb eines Werktags zugestellt werden. Eine geplante spätere Zustellung von Briefen hat jedoch Auswirkungen auf die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, insbesondere von Steuerbescheiden.

Bisher ist geregelt, dass ein solches Schreiben von der Finanzverwaltung erst am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt wird. Dies wird als die sogenannte 3-Tages-Fiktion der Abgabenordnung bezeichnet. Aufgrund der Änderung des Postrechts soll die Frist für schriftliche oder elektronisch übermittelte Verwaltungsakte nun ausgedehnt werden und die Bekanntgabe erst am vierten Werktag nach der Aufgabe zur Post erfolgen. Daher sieht der Gesetzesentwurf auch die Streichung der Anwendung einer fristverlängernden Regel vor, die besagt, wenn das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.


Aktuelles Steuerrecht

Pflegepauschbetrag nur bei mehr als 10 Prozent der Gesamtpflegeleistung

Immer mehr Steuerzahler pflegen neben ihrem Beruf auch Angehörige. Da eine Vollzeitbeschäftigung und eine Vollzeitpflege nicht miteinander vereinbar sind, werden oft Pflegedienste oder eine Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung in Anspruch genommen. Doch hat dann der Steuerzahler noch einen Anspruch auf den Pflegepauschbetrag? Das Sächsische FG entschied mit Urteil vom 24. Januar 2024, Az. 2 K 936/23, dass der Pauschbetrag nur dann gewährt wird, wenn die Pflegeleistung mehr als 10 Prozent des pflegerischen Gesamtaufwands ausmacht. Der Pflegepauschbetrag kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn der Steuerzahler für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und er die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt.

Im vorliegenden Fall besuchte ein Sohn seine Mutter mit Pflegestufe III im betreuten Wohnen fünf Mal im Jahr mit einem Aufenthalt von mehreren Tagen und half ihr u. a. bei der Körperpflege, Essenszubereitung und in organisatorischen Angelegenheiten. Trotzdem hat das Finanzamt für das Jahr 2022 den entsprechenden Pflegepauschbetrag verweigert, da die Pflege nicht über das hinausging, was bei Familienbesuchen üblich ist. Die Klage blieb erfolglos, da nach Ansicht des Gerichts andernfalls in vielen Fällen gewöhnliche Familienbesuche mit Hilfeleistungen im Haushalt als außergewöhnliche Belastungen angesehen werden. Dies entspricht nicht der Intention des Gesetzgebers.

Steuertipp April 2024

Haushaltsnahe Dienstleistungen richtig absetzen

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar wollte die Kosten eines Wäscheservices steuerlich absetzen. Dabei wird die Wäsche von den Kunden in einem vom Dienstleister zur Verfügung gestellten Kleidersack an einem Servicepoint abgegeben. Der Wäscheservice holt sie dort mehrmals wöchentlich ab, lässt sie in Reinigungsbetrieben waschen sowie bügeln und bringt sie mehrmals wöchentlich zur Abholung zurück in die Servicepoints. Die dafür entstandenen Kosten haben die Steuerzahler als haushaltsnahe Dienstleistungen angegeben. Den externen Waschservice erkannten das Finanzamt und das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2023, Az. 12 K 1090/21 E, nicht als steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung an, da die Reinigung und das Bügeln in einem entfernten Gewerbebetrieb erledigt wurden.

Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Auch die Kosten für das Personal einer Geburtstagsfeier konnten die Steuerzahler nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, da die Feier außerhalb des Haushalts in gemieteten Räumen stattfand. Anders ist es, wenn eine Feier zuhause stattfindet und das Personal die Gäste vor Ort bekocht und bewirtet. Die Kosten für einen Caterer, der lediglich das Essen liefert, sind ebenfalls nicht begünstigt, da hier die Speisen meist zuvor in einer gewerblichen Küche zubereitet wurden. Eine Dienstleistung muss folglich fast immer im Haushalt durchgeführt werden. Eine Ausnahme bildet u. a. das Besorgen von Lebensmitteln, da das Einkaufen eine enge Nähe zum Haushalt aufweist.

Steuertermine April & Mai 2024

10.04. (15.04.) Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche und vierteljährliche Vorauszahlung)
24.04. (26.04.)* Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.04. Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer
10.05. (13.05.) Lohnsteuer- und Kirchenlohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer (monatliche Vorauszahlung)
15.05. (21.05.) Gewerbesteuer (Vorauszahlung)
Grundsteuer (vierteljährliche Fälligkeit)
24.05. (28.05.) Für Bundesländer, in denen Fronleichnam ein gesetzlicher Feiertag ist.
Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
27.05 (29.05)* Für Bundesländer, in denen Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag ist.
Abgabetermin Beitragsnachweis zur Sozialversicherung (Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge)
25.05. (27.05) Zusammenfassende Meldung bei der Umsatzsteuer

* Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstages eines Monats vorliegen. Sie müssen diese also spätestens am Vortag übermitteln, damit die Krankenkasse am fünftletzten Arbeitstag darüber verfügen kann.

** Gilt für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist. 

Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung wird nicht übernommen. Hinweis: Die eingeklammerten Daten bezeichnen den letzten Tag der dreitägigen Zahlungsschonfrist für den Eingang der Zahlung. Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei Barzahlung und Zahlung per Scheck. Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.