Soli für alle Bürger und Betriebe abschaffen!
Seit Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein toller Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt), der politisch und gerichtlich für die Abschaffung der Ergänzungsabgabe kämpft. GmbHs, Fachkräfte und Sparer müssen den Zuschlag aber auch 2021 und darüber hinaus weiterzahlen. Deshalb setzen wir uns nach wie vor dafür ein: Der Solidaritätszuschlag muss für alle weg!
Das haben wir erreicht: Viele Bürger werden entlastet
Seit dem Jahr 2021 wird der Zuschlag nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Für ledige Steuerzahler betrug er im Jahr 2021 62.127 Euro. Dadurch haben viele Bürger ab 2021 erstmals eine Gehaltsabrechnung bzw. eine Steuervorauszahlung ohne Soli erhalten. Gerade jüngere Arbeitnehmer kannten ein Leben ohne „Soli“ – wie der Zuschlag im Volksmund heißt – gar nicht. Bei höheren Einkommen fällt der Soli teilweise weg.
Erstmalig seit der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags wurde die Freigrenze im Jahr 2023 angehoben. Für die Jahre 2024 - 2025 erfolgten weitere Anpassungen. Auch für das Jahr 2026 wird die Freigrenze nochmals erhöht. Die Freigrenze wird 2026 von bisher 19.950 Euro auf 20.350 Euro beziehungsweise auf 40.700 Euro (bisher 39.900 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben. Steuerzahler ab einer Einkommensteuer über diesen Betrag zahlen weiterhin den Zuschlag.
Dafür setzen wir uns weiter ein: Sparern, Fachkräften und Betrieben helfen
Sparer, Fachkräfte und Betriebe müssen den Zuschlag aber weiterzahlen. Denn bei der Abgeltungsteuer, die z. B. auf Sparzinsen anfällt, bleibt die Ergänzungsabgabe bestehen. Und zwar egal, ob der Sparer hohe oder nur geringe Einkünfte, z. B. aus einer kleinen Rente, hat. Auch von GmbHs verlangt der Bund weiterhin den Zuschlag – und zwar ohne Wenn und Aber in bisheriger Höhe. Leistungsträger profitieren ebenfalls nicht von den Neuerungen: Für Ledige mit einem (zu versteuernden) Jahreseinkommen von mehr als 74.569 Euro (2026) bzw. Verheiratete mit einem Jahreseinkommen von mehr als 149.138 Euro sind, weiterhin „solipflichtig“. Das wollen wir so nicht stehen lassen und setzen uns weiterhin für die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ein. Denn auch nach unserer Musterklage (Az. IX R 15/20) ist für uns noch nicht endgültig entschieden, ob der Solidaritätszuschlag tatsächlich verfassungsgemäß ist. Daher haben wir zur anhängigen Verfassungsbeschwerde auch Stellung genommen.
Darum fordert der Bund der Steuerzahler das vollständige Soli-Aus
Die Politik hatte den Steuerzahlern stets versprochen, dass der Zuschlag nicht dauerhaft erhoben wird und dabei immer auf den Solidarpakt – die Einigung zwischen Bund und Ländern, den ostdeutschen Bundesländern im Rahmen des Länderfinanzausgleiches Finanzmittel zuzuwenden – verwiesen. Dieser Pakt ist Ende 2019 ausgelaufen, deshalb meinen wir, dass die Politik ihr Versprechen einlösen muss und spätestens ab dem Jahr 2020 den Solidaritätszuschlag nicht mehr hätte erheben dürfen. Ohnehin hat der Bund mit dem Solidaritätszuschlag ein gutes Geschäft gemacht. Denn insgesamt hat er mehr Einnahmen über den Solidaritätszuschlag erhalten, als er für die neuen Bundesländer ausgegeben hat. Unterm Strich stehen von 2005 bis Ende 2019 Ausgaben für den Solidarpakt II in Höhe von knapp 157 Milliarden Euro den Soli-Einnahmen in Höhe von 216 Milliarden Euro gegenüber. In den nächsten Jahren wird der Bund – trotz Teilabschaffung − weiter rund 10 Milliarden Euro Soli jährlich einnehmen. Allein im 2024 Jahr lagen die Einnahmen bei 12,5 Milliarden Euro. Für 2025 rechnet die Bundessregierung mit Rund 13 Millarden Euro. Ein Einnahmeproblem hat der Staat jedenfalls nicht.

Unsere Forderung: Weg mit dem Soli!
Ab dem Jahr 2020 sollte kein Bürger und kein Unternehmen mehr den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Er gehört schnell und für alle abgeschafft! Wir setzen uns bei der Politik und vor Gericht für eine schnelle Abschaffung des Solidaritätszuschlags ein.
4 Fakten zum Soli
Wer den Soli immer noch zahlt
Seit Januar 2021 zahlen viele Steuerzahler keinen Soli mehr: Für viele Arbeitnehmer ist der Zuschlag automatisch aus der Gehaltsabrechnung verschwunden. Bei Selbstständigen und Unternehmern wird die Teilabschaffung über die Steuervorauszahlungen berücksichtigt. Doch SIE zahlen den Zuschlag weiter: GmbHs, die zur Körperschaftsteuer herangezogen werden, und Sparer, denen Abgeltungsteuer abgezogen wird.
So sehen die Freigrenzen aus
Seit dem Jahr 2021 wird kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Einkommensteuer unter 16.956 bzw. 33.912 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren liegt. Erstmals seit der Soli-Teilabschaffung wurde die Freigrenze im Jahr 2023 angehoben. Für das Jahr 2026 gab es eine erneute Anhebung. Die Freigrenze wurde 2026 von bisher 19.950 Euro auf 20.350 Euro bzw. auf 40.700 Euro (bisher 39.900 Euro) bei Zusammenveranlagung angehoben. Oberhalb dieser Grenze setzt eine „Milderungszone“ ein, in der der Soli nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird.
So viel nimmt der Staat immer noch ein
So viel nimmt der Staat immer noch ein
Der Staat kassiert nach der Teil-Abschaffung weiter – und zwar seit 2021 jedes Jahr mehr! Konkret: Im Jahr 2021 waren das noch rund 11 Mrd. Euro – also noch die Hälfte des vorigen Soli-Aufkommens! – in diesem Jahr liegt das geplante Soli-Aufkommen mit mehr als 13,1 Mrd. Euro beziffert (davon: Soli zur Lohnsteuer: 4,2 Mrd., Soli zur ESt. 3,7 Mrd., Soli zu nicht veranl. Ertragssteuern 1,8 Mrd., Soli zur KSt. 2,3 Mrd., Soli zur Abgeltungsteuer 1,2 Mrd. Euro).
Darum ist die Soli-Abschaffung möglich
Darum ist die Soli-Abschaffung möglich
Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, den Solidaritätszuschlag beizubehalten. Die Einnahmen fließen allein in den Bundeshaushalt. Auch belegen die Zahlen, dass der Soli nicht direkt den neuen Bundesländern zukam. Der Bund nahm in den Jahren 2005 bis 2019 rund 216 Mrd. Euro Solidaritätszuschlag ein. Im selben Zeitraum gab er für den Solidarpakt II jedoch nur Mittel in Höhe von knapp 157 Mrd. Euro aus. Damit nahm der Bund deutlich mehr „Soli“ ein als er für den Solidarpakt ausgegeben hat.
4 rechtliche Argumente für das Soli-Aus
Die Erhebung als Dauerabgabe
Als Ergänzungsabgabe darf ein Zuschlag nur zur Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt erhoben werden. Zwar muss eine Ergänzungsabgabe nicht von vornherein befristet werden, doch verbietet der Ausnahmecharakter der Ergänzungsabgabe eine immerwährende Erhebung der Steuer. Gegen den vorübergehenden Charakter des Solidaritätszuschlags spricht die Tatsache, dass die Ergänzungsabgabe seit mehr als einem Vierteljahrhundert erhoben wird.
Abdeckung von Bedarfsspitzen
Eine Ergänzungsabgabe ist zudem nur dann gerechtfertigt, wenn sie ausschließlich als letztes Mittel in außergewöhnlichen Haushaltssituationen eingesetzt wird. Das heißt, die Notlage kann nicht anders als durch die Ergänzungsabgabe vermieden werden. Doch: Während der Solidaritätszuschlag seit mehreren Jahren in fast unveränderter Höhe erhoben wird, sind gleichzeitig die Einnahmen des Bundes – zumindest bis zur Corona-Krise – gestiegen. Doch erzielte der Bund bereits 2022 wieder die Einnahmen wie vor der Pandemie 2019.
Störung des Finanzierungssystems zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
Das Aufkommen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer steht Bund und Ländern sowie bei der Einkommensteuer auch den Gemeinden zu. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag fließt hingegen ausschließlich in den Bundeshaushalt. Der Bund braucht diese Einnahmen also nicht mit Ländern und Gemeinden zu teilen. Eine Ergänzungsabgabe darf jedoch nicht zur Aushöhlung der Gemeinschaftsteuern führen. Andernfalls wird das vom Grundgesetz vorgesehene Finanzierungssystem zwischen Bund, Ländern und Gemeinden empfindlich gestört.
Ungleichheit bei Anrechnung von ausländischen Einkünften
Arbeitnehmer mit ausländischen Einkünften können die im Ausland gezahlten Steuern gemäß § 34c Einkommensteuergesetz (EStG) auf die deutsche Einkommensteuer anrechnen. Damit sollen diese Arbeitnehmer vor einer Doppelbelastung durch ausländische und inländische Einkommensteuer bewahrt werden. Durch die Anrechnung der ausländischen Steuer vermindert sich die Einkommensteuer und damit auch die Berechnungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Diesen Minderungsmechanismus gibt es bei Arbeitnehmern mit reinen Inlandseinkünften nicht. Ein ähnliches Anrechnungssystem gibt es bei Gewerbetreibenden in § 35 EStG, nicht aber bei Freiberuflern. Die ungleiche „Soli“-Belastung zwischen Arbeitnehmern mit inländischen und ausländischen Einkünften sowie Gewerbetreibenden und Freiberuflern könnte einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz darstellen.
Vorteile bei einem Soli-Aus
Schnell & einfach:
Der Soli ist eine sogenannte Ergänzungsabgabe des Bundes, sein Aufkommen fließt vollständig in den Bundeshaushalt. Die Abschaffung dieser Zusatz-Steuer ist daher völlig unproblematisch und schnell umsetzbar, denn hier für reicht ein einfacher Gesetzesbeschluss des Bundestags – die im Bundesrat vertretenen Länder müssen seiner Abschaffung weder zustimmen noch können sie diese blockieren.
Wirkt sofort:
Eine vollständige und sofortige Soli-Abschaffung steigert ohne Verzögerungseffekt das verfügbare Einkommen von Selbstständigen, Betrieben und Beschäftigten mit höheren Einkommen, die heute immer noch der Soli-Pflicht unterliegen. Eine Soli-Abschaffung wäre somit ein Beitrag für mehr Steuergerechtigkeit, ohne das Leistungsfähigkeitsprinzip zu verletzen.
Booster für die Wirtschaft:
Kaum eine andere Maßnahme erzeugt einen so gezielten Effekt wie die Soli-Abschaffung. Gerade kleine und mittelständische Betriebe – egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft – profitieren schlagartig und haben mehr Geld zum Investieren frei. Der Mittelstand – als das Rückgrat unserer Volkswirtschaft – würde finanziell stabilisiert und gestärkt. Mit Blick auf Deutschlands Konjunktur- und Investitionsschwäche wäre das Soli-Aus ein kraftvolles Impulspaket, um der Wirtschaftsdynamik generell neuen Schwung zu verleihen – für mehr Konsumnachfrage oder mehr Investitionen. Die Refinanzierungseffekte für die Staatskasse wären beachtlich, auch würde der Soli-Wegfall unser Steuersystem transparenter und einfacher machen.
Mehr Rendite für Sparer: Auch Sparer profitieren von einer Soli-Abschaffung. Denn, wer Steuern auf Kapitaleinkünfte zahlt, muss zusätzlich den Soli entrichten. Alle Erträge über den Sparerfreibetrag hinaus wären dann von der Soli-Last befreit – und die Netto-Rendite für Sparer steigt. Weil die private Altersvorsorge immer wichtiger wird, ist eine steuerliche Entlastung für selbstvorsorgende Sparer also besonders wichtig.