Steuertipp des Monats
Markenbotschafter: Rabatt von Verbundunternehmen bleibt steuerfrei
Arbeitnehmer, die einen PKW bei einem Unternehmen kaufen, welches mit ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich verbunden ist und dafür einen Rabatt erhalten, müssen diesen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Das entschied das Finanzgericht Köln und stellte sich damit gegen die Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.
Im konkreten Urteilsfall war der Kläger bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers tätig. Der Hersteller war mit 50 Prozent beim Arbeitgeber-Unternehmen des Klägers beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. Der Kläger kaufte einen Neuwagen und erhielt einen Preisnachlass von ca. 1.700 Euro. Zudem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen. Das Finanzamt des Klägers behandelte den Preisvorteil als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Klage ein und gewann: Das Finanzgericht Köln sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Verzicht auf die Überführungskosten steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass der Rabatt im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse des Herstellers gewährt wurde und nicht für die Arbeitsleistung des Klägers. Die Arbeitnehmer des Zuliefererbetriebs stellen für den Hersteller eine leicht zugängliche Kundengruppe dar, die durch gezielte Marketingmaßnahmen angesprochen wird, um damit den Umsatz zu steigern, so das Gericht (Az. 7 K 2053/17). Zielt die Rabattgewährung also darauf ab, das Produkt populärer zu machen und dienen die Arbeitnehmer des verbundenen Unternehmens vor allem als Markenbotschafter, handelt es sich bei den gewährten Preisnachlässen nicht um Arbeitslohn. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn das Finanzamt hat dagegen Revision eingelegt, die jetzt vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 53/18 anhängig ist.
Von dem laufenden Verfahren können Arbeitnehmer profitieren. Erhalten sie von einem verbundenen Unternehmen einen Rabatt und besteht kein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, kann Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt werden, wenn das Finanzamt Steuern verlangt.
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