Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen
Politisches Flickwerk zulasten der Steuerzahler
Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen
Streitfrage
Der Bund der Steuerzahler unterstützt aktuell ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dabei soll die Frage geklärt werden, ob der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden muss.
Der Kläger hatte für das Steuerjahr 2024 in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 220,32 Euro geltend gemacht. Das Finanzamt wollte dies jedoch nicht akzeptieren.
Sachverhalt
Allgemeinhin wird der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen zum sogenannten soziokulturellen Existenzminimum gezählt. Aus genau diesem Grund können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Ländern aber auch explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt, etwa im Saarland.
Der Grundfreibetrag wiederum berücksichtigt den Rundfunkbeitrag nicht. Insofern stellt sich die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und beispielsweise Bezieher von Bürgergeld bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern führt die Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26.
Aktuelles
Der Rundfunkbeitrag gehört nach herrschender Meinung zum Existenzminimum. Gleichzeitig ist es verfassungsrechtlich geboten, das Existenzminimum nicht zu besteuern. Daran hält sich der Gesetzgeber auch weitestgehend. Nach geltendem Recht werden existenznotwendige Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung etc. im steuerlichen Grundfreibetrag berücksichtigt, während existenznotwendige Ausgaben für eine Basiskrankenversicherung über einen Sonderausgabenabzug steuerlich freigestellt werden.
Eine Ausnahme bildet hier der Rundfunkbeitrag. Er wird bislang an keiner Stelle des Einkommensteuerrechts berücksichtigt. Das wollen wir mit Musterprozessen vor Finanzgerichten ändern.
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