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+++ Mieter und Pächter dürfen nicht vor die Tür gesetzt werden / Vermieter behalten den Mietanspruch und bekommen ebenfalls Unterstützung +++

Corona 24.03.2020

Mieter und Pächter, die wegen der Corona-Krise in Geldnot geraten, sollen vor einer Kündigung der Wohnung bzw. des Ladenlokals geschützt werden. Aber auch Vermieter, die wegen ausbleibender Mieten ihre Darlehen nicht mehr bedienen können, bekommen Hilfe. Das gilt zumindest für die Monate April bis Juni 2020.

Zum Hintergrund: Mietverhältnisse können gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der gesamten oder einem großen Teil der Miete im Zahlungsverzug ist. Wegen ausbleibender Aufträge, angeordneter Geschäftsschließungen oder dem Kurzarbeitergeld dürfte es in manchen Haushalts- oder Geschäftskassen aktuell knapp werden. Weil nicht sichergestellt ist, dass Förderanträge und Anträge auf Sozialleistungen angesichts der Vielzahl betroffener Personen kurzfristig bearbeitet und ausgezahlt werden können, soll bei Mietrückständen für drei Monate Kündigungsaufschub gewährt werden. Gleiches gilt für Unternehmen, die zur Überwindung des pandemie-bedingten finanziellen Engpasses auf staatliche Hilfen angewiesen sind.

Mietaufschub nur bei Zusammenhang mit Corona

Das heißt konkret: Der Anspruch auf die Miete bleibt bestehen! Der Vermieter darf in den nächsten drei Monaten aber nicht allein deshalb kündigen, weil Mietzahlungen schleppend eingehen. Dabei muss der Mieter glaubhaft machen, dass die Zahlungsschwierigkeiten mit der Corona-Krise zusammenhängen. Das kann zum Beispiel mit einem Antrag bzw. einer Bescheinigung über entsprechende Sozialleistungen oder einer Bescheinigungen des Arbeitgebers zum Verdienstausfall erfolgen. Mieter von Gewerbeimmobilien können den Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft machen, wenn ihnen die Ladenöffnung durch eine Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist oder Förderanträge gestellt wurden. Dies betrifft etwa Gaststätten sowie Hotels, touristische Betriebe oder Ladenbesitzer, die nicht lebensnotwendige Waren verkaufen.  

Wichtig: Die Beschränkung des Kündigungsrechtes erstreckt sich nicht auf andere Kündigungsgründe. Der Vermieter kann das Mietverhältnis also auch während der Monate April bis Juni kündigen, wenn die Mietrückstände in einem früheren oder späteren Zeitraum aufgelaufen sind. Er kann die Kündigung auch aus sonstigen Gründen erklären, etwa wegen einer anderen Vertragsverletzung oder wegen Eigenbedarfs.

Hilfe für Vermieter

Aber auch Vermietern soll geholfen werden, denn sie müssen weiterhin für Strom, Wasser, Grundsteuer und ggf. Darlehen aufkommen. Können diese die Darlehensverträge für die Wohnung nicht bedienen, weil Miete ausbleibt, gibt es auch für sie einen dreimonatigen Zahlungsaufschub bei den Verträgen.

Unser Tipp: Mieter und Pächter sollten rechtzeitig auf den Vermieter bzw. Verpächter zugehen, wenn Zahlungsschwierigkeiten drohen. Gemeinsam kann vielleicht eine Lösung gefunden werden (Stundung, Ratenzahlung, geringere Miete). Unterm Strich muss die Miete ja gezahlt werden. Gibt es schließlich einen großen Mietrückstand, muss ggf. sehr viel nachgezahlt werden. Das dürfte viele dann überfordern.

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