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Artikeldienst 10/2021

Meldungen 12.10.2021

Jetzt an die Steuererklärung denken
Kurzarbeiter müssen tätig werden!

Wer für das Jahr 2020 eine Steuererklärung abgeben muss, sollte jetzt tätig werden. Aufgrund von Corona betrifft das mehr Steuerzahler als üblich. Insbesondere Arbeitnehmer, die 2020 in Kurzarbeit gearbeitet haben, sollten sich den 1. November im Kalender markieren. Der Bund der Steuerzahler erklärt die Details.

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, haben Sie dafür grundsätzlich bis Ende Juli des Folgejahres Zeit. Auf Grund von Corona gibt es für das Jahr 2020 ausnahmsweise eine Verlängerung der Abgabefrist um drei Monate. Steuerzahler, die verpflichtet sind für das Jahr 2020 eine Erklärung einzureichen, müssen also jetzt tätig werden. Der 1. November 2021 sollte dabei im Kalender markiert werden, erklärt der Steuerzahlerbund. Dann muss die Steuererklärung 2020 beim Finanzamt sein. In Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gilt wegen des Feiertags der 2. November 2021 als letzter Abgabetermin. Wer steuerlich beraten wird, hat noch mehr Zeit: Statt Ende Februar 2022 muss die Steuererklärung erst am 31. Mai 2022 abgegeben werden.

Angestellte Alleinstehende oder Paare mit der Steuerklasse 4/4 ohne weitere Einkünfte müssen in der Regel keine Einkommensteuererklärung abgeben. Wer aber in 2020 Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro erhalten hat, muss eine Erklärung einreichen. Dies gilt, unabhängig davon, ob in Vorjahren eine Erklärung eingereicht wurde. Und auch wer Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten hat, beispielsweise, weil Schule oder Kindergarten geschlossen waren oder weil Quarantäne angeordnet wurde, muss in jedem Fall dies dem Finanzamt erklären. Der Grund: es handelt sich beim Kurzarbeitergeld und bei Entschädigungszahlungen um Lohnersatzleistungen. Die sind zwar grundsätzlich steuerfrei, fallen aber unter den sog. Progressionsvorbehalt – d. h. sie erhöhen den Steuersatz für das übrige Einkommen. Da diese Zahlungen noch nicht beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurden, muss das im Wege der Steuererklärung nachgeholt werden. Welche konkreten Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination bei Ehegatten oder anderen Einkünften.

Aber auch für jene, die nicht verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, aber eine Erstattung vom Fiskus erwarten, kann sich eine freiwillige Abgabe lohnen. Wer im vergangen Jahr vom heimischen Küchentisch gearbeitet hat, sollte unbedingt an die Home-Office Pauschale von max. 600 Euro denken. Wurde die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigt, können möglicherweise die Kosten für das Zimmer bei der Steuerklärung abgesetzt werden. Im Durchschnitt erhalten Steuerzahler bei einer Steuererstattung übrigens mehr als 1.000 Euro Steuern vom Finanzamt zurück, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Worauf Sie bei der Einkommensteuererklärung in diesem Jahr besonders achten sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt INFO-Service Nr. 2 Checkliste zur Einkommensteuererklärung 2020 sowie im INFO-Service Nr. 7 Homeoffice und Steuern. Diese sind für Mitglieder online unter steuerzahler.de abrufbar oder kann telefonisch unter der

Hotline 089 126008-98 beim Bund der Steuerzahler bestellt werden

Verantwortlich: Klaus Grieshaber

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