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Aktuell: Land NRW hilft Hochwassergeschädigten

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen 15.09.2021, Liebern

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem umfangreichen Katastrophen-Erlass auf die Hochwasserschäden zu Gunsten der Betroffenen reagiert. Aber auch für alle, die helfen und spenden wollen, gibt es Erleichterungen. Hier finden Sie die Regelungen im Einzelnen.

Privathaushalten und Unternehmen der Wohnungswirtschaft

Diese können ab dem 17. September 2021 und bis zum 30. Juni 2023 Anträge über ein Online-Förderportal gestellt werden. Das Online-Förderportal wird mit dem 17. September 2021 für die Eingabe von Online-Anträgen freigeschaltet.

Was wird gefördert?

  1. die Kosten

    • zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, an sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind,

    • zur Beseitigung von Schäden an Bachuferbefestigungen

    • sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung – unter bestimmten Voraussetzungen auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck,

  2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,

  3. die Kosten für die Erstellung bestimmter Gutachten und für Planungsunterlagen,

  4. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,

  5. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter bestimmten Voraussetzungen zwingend erforderlich sind. 

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent. Bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinahmen, die unmittelbar durch das Schadensereignis eingetreten sind, können Einkommenseinbußen geltend gemacht werden.

Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Pauschale in der folgenden Größenordnung gewährt:

  • bei Ein-Personen-Haushalten:                          13.000 EUR

  • bei Mehr-Personen-Haushalten:

    • für die erste Person                                        13.000 EUR

    • für Ehegatten oder Lebenspartner:             8.500 EUR

  • für jede weitere dort gemeldete Person:        3.500 EUR

  • bei Wohngemeinschaften:                                 3.500 EUR
    für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gemeldete Person.

Weitere Information können den FAQ entnommen werden

 

Unternehmen

Unternehmen können bei Sachschäden Mittel für Reparaturkosten oder den wirtschaftlichen Wert geltend machen. Außerdem werden Einkommenseinbußen bis Januar 2022 kompensiert. Voraussetzung ist eine Begutachtung der entstandenen Schäden. Das Verfahren ist dreistufig:

  • Beauftragung eines anerkannten Gutachters zur Schadensermittlung, soweit noch nicht vorliegend

  • Unternehmen gehen zunächst auf die Kammern zu. Dort werden sie zur Antragstellung beraten und erhalten eine erste kursorische Prüfung der Anträge.

  • Im Anschluss reichen sie den Antrag online bei der NRW.BANK ein. Diese bewilligt die Mittel und zahlt sie aus.

Die Unternehmerinnen und Unternehmen können bereits vor Beantragung der Gelder mit den Aufbauarbeiten beginnen. Weitere Informationen für Unternehmen hier

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Landesregierung und des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung  

 


Erleichterungen für Betroffene

  • Aktuelle Steuerzahlungen können gestundet werden. Der Antrag muss bis zum 31. Oktober eingehen. Die Stundung wird bis zum 31. Januar 2022 gewährt.

  • Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen werden keine nachteiligen Schlüsse gezogen. Eine Dokumentation ist aber wichtig.

  • Sonderabschreibungen von bis zu 30 Prozent (verteilt auf drei Jahre) für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden. Dies gilt für gewerbliche und vermietete Gebäude.

  • Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Computer etc.), die unbrauchbar geworden sind, ebenfalls verteilt auf drei Jahre, von bis zu 50 Prozent.

  • Höchstgrenze von 600.000 Euro für die Sonderabschreibungen und evtl. Rücklagen.

  • Aufwendungen zu Reparatur von Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 70.000 Euro als Erhaltungsaufwand.

  • Beihilfen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Notlagen auch darüber.

  • Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung kann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werden – auch wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.

  • Anträge zum Erlass der Grundsteuer (hier finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben) und Stundungen bei der Gewerbesteuer (hier finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben) sind an die Kommune zu richten.


Erleichterungen für Spender

  • Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 getätigt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug.

  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen, deren satzungsgemäßer Zweck keine mildtätigen Zwecke sind, dürfen ebenfalls Spenden entgegennehmen, die steuerlich gefördert werden, wenn diese anschließend   entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters in Nordrhein-Westfalen weitergeleitet werden.

  • Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sogenannte Arbeitslohnspende, bleiben diese Bestandteile steuerfrei. Entsprechende Aufzeichnungen sind im Lohnkonto vom Arbeitgeber aufzuzeichnen.

Der ausführliche Erlass kann hier heruntergeladen werden.

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