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Rechtstipp: Verbraucherrecht - Maklerleistungen muss auch mal vertraut werden dürfen
Wer einen Makler damit beauftragt, eine preiswertere Police für seinen privaten Krankenversicherungsschutz zu finden (wobei hier das Ziel war, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der bei gleichbleibenden Wahlleistungen weniger Beitrag als der bisherige Schutz kosten sollte), so muss der Makler Schadenersatz leisten, wenn er dem Kunden zwar eine »billigere« Police vermittelt, jedoch auch die Leistungen geringer ausfallen. Und das gilt sogar dann, wenn der Kunde das erst nach rund fünf Jahren bemerkt. Der Makler kann seinen Beratungsfehler nicht mit der Begründung »rechtfertigen«, der Kunde hätte die fehlenden Leistungen direkt nach Erhalt der Versichertenkarte beziehungsweise des Versicherungsscheins bemängeln müssen. Vielmehr hätte der Makler ausdrücklich auf die geänderten Bedingungen hinweisen müssen. (LG Arnsberg, 3 S 66/23) - vom 21.08.2024