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Steuertipp: "Weiträumig" ist nicht auch "großräumig"
Das Hafengebiet, das ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens arbeitstäglich aufsucht, kann die so genannte "erste Tätigkeitsstätte" - wenn auch "weiträumige" - sein, so dass steuerlich für die Fahrten zur Arbeit und zurück lediglich die Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Hafenarbeiter schweres Gerät kreuz und quer durch das Hafengebiet transportiert und dabei auch immer wieder das Betriebsgelände des Arbeitgebers verlässt. Der Mann darf aber Verpflegungsmehraufwendungen in seiner Steuererklärung ansetzen, da er nicht an einer "großräumigen Tätigkeitsstätte" beschäftigt sei. Denn das Hafengebiet werde nur "in Teilen vom Arbeitgeber genutzt, nicht aber in seiner Gesamtheit." Somit können für jeden Arbeitstag bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro als Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht werden. (FG Niedersachsen, 4 K 149/21) - vom 02.09.2022