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Kinderbonus in der Corona-Krise: In Steuererklärung anzugeben

10.05.2021

Im Mai 2021 gibt es einen zweiten Kinderbonus wegen der Corona-Krise in Höhe von 150 Euro. Dieser ist zwar steuerfrei, muss aber in die Steuererklärung eingetragen werden. Hierauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin.

Der Kinderbonus werde mit dem Kinderfreibetrag verrechnet, aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dadurch sollen Geringverdiener stärker profitieren, erläutert die VLH.

Der Kinderbonus 2021 werde für jedes Kind gezahlt, für das im Jahr 2021 mindestens in einem Monat Anspruch auf Kindergeld besteht oder bestand. Die Auszahlung erfolge laut Agentur für Arbeit im Mai, wenige Tage nach der regulären Kindergeldzahlung.

Der Bonus komme vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zugute, so die VLH unter Verweis auf die Bundesregierung. Daher werde der Kinderbonus auch nicht auf Familien- und Sozialleistungen angerechnet. Familien mit höheren Einkommen hätten hingegen weniger vom Corona-Kinderbonus: Besserverdiener profitierten üblicherweise vom Kinderfreibetrag – und auf diesen werde der Bonus angerechnet.

Die Frage, bis zu welchem Einkommen Familien vom Kinderbonus profitieren, kann laut VLH nicht pauschal beantwortet werden. Denn das Finanzamt ermittele durch die so genannte Günstigerprüfung bei jeder Familie einzeln, ob diese durch das Kindergeld (plus Kinderbonus) oder den Kinderfreibetrag steuerlich mehr profitiert. Die steuerlich günstigere Variante ziehe das Finanzamt dann zur Berechnung der fälligen Steuerschuld heran. Bei dieser Vergleichsrechnung werde geprüft, ob der Kinderfreibetrag günstiger ist.

Ein zusammenveranlagtes Elternpaar mit zwei Kindern profitiere beispielsweise bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro in voller Höhe vom Kinderbonus für beide Kinder, erläutert die VLH. Oberhalb dieser Höhe werde der Kinderbonus allmählich abgeschmolzen und ab einem Einkommen von 85.974 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2021 vollständig mit den zwei Kinderfreibeträgen verrechnet.

Der Corona-Kinderbonus stelle kein steuerpflichtiges Einkommen dar, müsse aber wie das Kindergeld in die Anlage Kind der Steuererklärung eingetragen werden. Denn bei der Einkommensteuerveranlagung werde der Kinderbonus zusammen mit dem Kindergeld bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt berücksichtigt.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 03.05.2021

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