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Geplante Umstellung des Transparenzregisters: Bundessteuerberaterkammer sieht Nachbesserungsbedarf

27.01.2021

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hält den "Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten" für nachbesserungsbedürftig.

Zwar sei der Ansatz des Gesetzentwurfs, im Zuge der von der EU-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Vernetzung der Transparenzregister auf europäischer Ebene das deutsche Transparenzregister von einem bloßen Auffang­register in ein echtes Vollregister zu überführen, zu befürworten, führt die BStBK in ihrer Stellungnahme aus. Diese Umstellung führe für die geldwäscherechtlich Verpflichteten zu einer erheblichen Erleichterung bei der Überprüfung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten, da hierzu im Regelfall die Einsichtnahme in das Transparenzregister ausreiche und weitergehende Registerrecherchen in anderen Registern (insbesondere im Handelsregister) und gesellschaftsrechtliche Analysen entbehrlich seien.

Für die betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten habe diese Umstellung jedoch einen erheblichen Mehraufwand zur Folge, da nach dem Referentenentwurf aufgrund des Wegfalls Mitteilungsfiktion künftig alle wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister gemeldet werden müssten. Um Meldungen an mehrere Register und eine übermäßige Belastung gerade der kleinen und mittleren Unternehmen zu vermeiden, spricht sich die BStBK dafür aus, Alternativen zu der geplanten umfassenden Meldepflicht zu prüfen. Zumindest aber sollte den betroffenen Gesellschaften und Rechtseinheiten zur Umsetzung der Meldung an das Transparenzregister eine ausreichend lang bemessene Übergangsfrist eingeräumt werden. In diesem Fall sollte die Frist für alle Rechtsformen einheitlich auf den 31.12.2022 festgelegt werden.

Die BStBK begrüßt, dass durch Schaffung einer elektronischen Schnittstelle ein automatisierter Zugang zum Transparenzregister für Verpflichtete und Behörden ermöglicht werden soll. Die vorgesehene Beschränkung auf der Aufsicht der BaFin unterliegende Verpflichtete sowie Notare und der damit verbundene Ausschluss des steuerberatenden Berufs hält die BStBK jedoch für sachlich nicht gerechtfertigt. Die Steuerberater unterlägen ebenfalls der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und einer strengen Aufsicht durch die Steuerberaterkammern. Ebenso wie bei Notaren bestehe auch bei Steuerberatern ein erhebliches Bedürfnis, über eine elektronische Schnittstelle einen vereinfachten und standardisierten Zugang zum Transparenzregister zu erhalten. Die BStBK fordert daher, die Möglichkeit des automatisierten Zugangs über eine elektronische Schnittstelle auch auf Steuerberater zu erweitern.

Bundessteuerberaterkammer, PM vom 18.01.2021

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